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NeueLu Mai / Juni 2004

Lärm - eine Frage der Toleranz

Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm, den andere verursachen, geärgert? Sei es der Nachbar, der den Rasen mäht, die Baustelle von nebenan, der Verkehrslärm oder das lautstarke Feiern in der Nachbarschaft. Lärm ist, vor allem in einer Großstadt wie Ludwigshafen, zu einem allgegenwärtigen Bestandteil des Lebens geworden.

"Musik wird oft nicht schön empfunden, dieweil sie mit Geräusch verbunden." Dieses treffende Zitat von Wilhelm Busch zeigt auf, dass es eigentlich keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Lärm" gibt. Denn ob Geräusche auch tatsächlich als Lärm empfunden werden, ist zunächst einmal eine sehr subjektive Angelegenheit. Verkehrslärm stört weniger, wenn man selbst möglichst schnell seinen Arbeitsplatz mit dem Auto erreichen will. Will man sich am Wochenende erholen wird der ausgesendete Schall eines LKW schnell zu Lärm, der stört und belästigt.

Das Immissionsschutzgesetz von Rheinland-Pfalz soll Bürgerinnen und Bürger vor vermeidbarem, störendem Lärm während der Nachtzeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens schützen. Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen an Werktagen in der Zeit von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Auch für die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr soll die Wohnbevölkerung vor vermeidbaren und störenden Geräuschen durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie durch die Haltung von Tieren geschützt werden. Für den sonstigen verhaltensbedingten Lärm während der Tageszeit, wie beispielsweise Schreien, Poltern, Klatschen und Tanzen, wird Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes angewendet. Durch diese Vorschrift können Bußgelder verhängt werden, wenn ohne berechtigten Anlass vermeidbarer Lärm erzeugt wird, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt und möglicherweise der Gesundheit anderer Menschen Schaden zufügen kann.

Neben dem Landes-Immissionsschutzgesetz gibt es Lärmschutzvorschriften für Gaststätten, Biergärten und Diskotheken, für Geräte und Maschinen wie beispielsweise Rasenmäher, Schredder oder Baumaschinen. Bei Lärm, der auf öffentlichen Straßen von Kraftfahrzeugen ausgeht, greift die Straßenverkehrsordnung.

Rainer Ritthaler, Leiter des Bereichs Umwelt bei der Stadtverwaltung, berichtet von jährlich rund 1200 Fällen, die bei seiner Behörde gemeldet werden. "Der größte Teil", so Ritthaler, "stammt aus dem Privatbereich." Er rät, dass der Verursacher erst einmal gebeten werden sollte, den Lärm zu unterlassen oder zu mindern. Wenn dieser nicht dazu bereit sei, könne der städtische Vollzugsdienst des Bereichs Öffentliche Ordnung alarmiert werden. Bei der Stadt Ludwigshafen kann darüber hinaus schriftlich Anzeige erstattet werden. Sie sollte genaue Angaben des Lärmgeschehens enthalten, den Lärmverursacher konkret benennen und die Tatzeit wie auch weitere Tatzeugen angeben.

Informationen zum Thema Lärm sind auch im Umweltbericht 2003 der Stadt enthalten. Er ist unter www.ludwigshafen. de im Internet zu finden. 

 

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