neue Lu: Herr Kühner, was ist das Besondere an der neuen gesetzlichen Regelung?
Kühner: Der Gesetzgeber hat erstmals das Rechtsinstitut „Patientenverfügung“ in ein Gesetz aufgenommen und im Betreuungsrecht verankert. Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit können volljährige Personen nun eine schriftliche Patientenverfügung erstellen, in der im Vorhinein festgelegt wird, ob in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff genehmigt oder untersagt wird. Nach dem neuen Recht müssen Patientenverfügungen konkrete Festlegungen und vorhergenommene Entscheidungen beinhalten; das bedeutet, dass spezielle Lebens- und Behandlungssituationen benannt und die hierzu gewollten Einwilligungen oder Untersagungen ausgedrückt werden müssen.
neue Lu: Wenn der Fall eintritt, dass die Patientenverfügung angewandt wird, wie läuft das Verfahren dann ab?
Kühner: Die Festlegungen in einer Patientenverfügung gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Nach dem Verlust der eigenen Entscheidungsfähigkeit prüfen Ärzte, die Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen, der Bevollmächtigte oder die Betreuerin oder der Betreuer, ob die in der Verfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist der Bevollmächtigte oder Betreuer verpflichtet, dem Willen der Patientin oder des Patienten Geltung zu verschaffen. Eine erstellte schriftliche Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Wichtig ist, dass niemand zur Abgabe einer schriftlichen oder andersartigen Patientenverfügung gezwungen werden kann.
neue Lu: Und wenn keine schriftliche Verfügung vorliegt?
Kühner: Wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht der aktuellen Lebens- oder Behandlungssituation entsprechen, ermitteln der Bevollmächtigte oder der Betreuer den vermutlichen Patientenwillen und die Behandlungswünsche. Hierbei müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Frühere Äußerungen des Patienten, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen sind zu berücksichtigen.
neue Lu: Wer wird an diesem Verfahren beteiligt?
Kühner: Bei der Feststellung dieses vermutlichen Willens einer Patientin oder eines Patienten sollen Angehörige und sonstigen Vertrauenspersonen, wie enge Freunde, Gelegenheit haben sich zu äußern, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Besteht zwischen dem behandelnden Arzt und dem Bevollmächtigten oder Betreuer ein Einverständnis darüber, dass die weitere Behandlung dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht, ist keine gerichtliche Zustimmung für die Maßnahme notwendig. Kann kein Einverständnis erzielt werden, entscheidet notfalls das Betreuungsgericht ob eine Maßnahme durchgeführt werden darf oder nicht.
neue Lu: Sie erwähnen oft den so genannten Bevollmächtigten, wer ist das?
Kühner: Als Bevollmächtigte entscheidet man in allen Situationen, in denen der Vollmachtgeber dies nicht mehr selbst kann. Dies kann weit über die Umsetzung der Patientenverfügung hinausgehen. Deswegen sollten eine oder mehrere Vertrauenspersonen mit einer formellen Vorsorgevollmacht ausgestattet werden.
neue Lu: Warum ist es so wichtig, dies alles so konkret zu regeln?
Kühner: Zu diesem Thema sollte man zunächst wissen, dass Ehegatten untereinander, sonstige Angehörige und Vertrauenspersonen nicht automatisch das Recht haben, jemanden zu vertreten. Sie sind lediglich Überbringer der Patientenverfügung. Es ist deswegen zu empfehlen, eine Vorsorgevollmacht und eine schriftliche Patientenverfügung zu erstellen, denn nur sie verpflichten die Bevollmächtigten dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen und ihn umzusetzen.
neue Lu: Muss ich eigentlich meine Patientenverfügung regelmäßig auf den neuesten Stand bringen?
Kühner: Das empfehlen wir sehr. Es besteht die Gefahr, dass ältere Patientenverfügungen den jetzt vorgegebenen Anforderungen nicht mehr genügen. Allgemeine Richtlinien, Wertanschauungen oder Vorstellungen erfüllen die Merkmale einer schriftlichen Patientenverfügung nicht. Deshalb sollten sich Interessierte über die gesamte Thematik nochmals informieren.
neue Lu: Das klingt alles recht kompliziert, wer berät denn Menschen, die nun weitere Fragen haben, bevor sie eine Patientenverfügung verfassen?
Kühner: Sicher ist ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll, da in der Verfügung mögliche Situationen sehr genau beschrieben werden müssen. Auf Anfrage benennen wir unter der Telefonnummer 504-2715 gerne weitere Stellen, die zur Patientenverfügung Informationen und Beratung anbieten. mü