Für Geflüchtete aus der Ukraine sowie für Menschen, die diese unterstützen möchten, hat die Stadtverwaltung auf den folgenden Seiten Informationen zusammengestellt.

Aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine verlassen derzeit viele Ukrainerinnen und Ukrainer ihre Heimat und suchen in benachbarten Ländern, aber auch in Deutschland, Zuflucht. In Ludwigshafen sind schon mehrere 100 Menschen angekommen, viele wohnen derzeit bei Verwandten und Bekannten. Die Stadt Ludwigshafen hat für diese Menschen eine zentrale Anlaufstelle der Ausländerbehörde eingerichtet. Die Menschen können sich hier registrieren, eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz erlangen und bei Bedarf auch Sozialleistungen beantragen.

Zu Themen wie "Aufenthalt“ und "Gesundheit“ beispielsweise sind diesbezüglich die wichtigsten Fragen und Antworten für die Geflüchteten selbst aufgelistet – in Deutsch und Ukrainisch. Ein herzlicher Dank geht an die Kinderhilfe Ukraine Rhein-Neckar (G.B., V.S. und M.D.) und Peter Runck für die Unterstützung bei den Übersetzungen.

Auch für die zahlreichen Menschen, die helfen möchten, gibt es Informationen. Eine zentrale Anlaufstelle für das Ehrenamt ist das Heinrich Pesch Haus. Es hat eine Internetseite zur Koordinierung von Hilfesuchenden und Helfenden eingerichtet.

Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse

Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Durch diese Verordnung wird Folgendes geregelt:

Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.

Das bedeutet:

  • Inhaberinnen und Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaberinnen und Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.

Können die aufgrund der Verordnung automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnisse trotzdem neu ausgestellt werden?

Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweilitgen Dokument abgelaufen ist.

Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.

Wer ist nicht von der Verordnung umfasst?

Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 einreisen werden oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaberinnen und Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach  Paragraf 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist.