Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung für Personen, die pflegebedürftig sind und bei denen die Leistungen der Pflegekasse sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten, die zum Beispiel durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder eine Pflegeheimes anfallen, zu decken.

Der Bedarf für diese Leistung sollte dem Sozialamt frühestmöglich angezeigt werden (telefonisch, per Fax oder bei einer persönlichen Vorsprache während der Öffnungszeiten), da der Leistungsbeginn von dieser Meldung abhängig ist und rückwirkend keine Leistungen erbracht werden können.

Welches Sozialamt zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Bei ambulanten Hilfen ist Ihr aktueller Wohnort maßgeblich. Leben Sie hingegen in einem Alten- oder Pflegeheim oder beabsichtigen Sie, künftig in einem solchen zu wohnen, dann ist die letzte Anschrift vor Aufnahme in die Einrichtung entscheidend. (Beispielsweise: letzte Anschrift Fabrikstraße in Ludwigshafen; Heimaufnahme in einem Frankenthaler Pflegeheim - zuständig für die Bearbeitung der Hilfe zur Pflege wäre das Sozialamt Ludwigshafen).

Da die Leistungsgewährung von verschiedenen Faktoren abhängig ist, benötigen wir von Ihnen verschiedene Unterlagen, die Sie uns (wenn möglich bereits kopiert) übersenden oder während der Öffnungszeiten abgeben können.

Relevante Sachverhalte:

An dieser Stelle möchten wir Sie noch auf einige relevante Sachverhalte aufmerksam machen.

Da es sich um Leistungen der Sozialhilfe handelt, ist zu prüfen, in wie weit Unterhaltspflichtige für die erbrachten Leistungen aufkommen müssen. Die Unterhaltspflichtigen erhalten eine Mitteilung vom Sozialamt, mit welcher sie in Kenntnis über die Sozialhilfegewährung gesetzt werden. Nach Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird entschieden, ob und gegebenfalls in welchem Umfang sie Unterhaltszahlungen leisten müssen. Bei Eltern und Kindern der leistungsberechtigten Person gilt dies allerdings nur für den Fall, dass ein (Brutto)jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro vorliegt.

Bei Antragstellung sollten Sie mit uns besprechen, in welchem Umfang Sie Zahlungen an das Heim oder den Pflegedienst leisten müssen, denn decken Sie nach Antragstellung weiterhin (egal mit welchen Mitteln) die Kosten, dürfen wir für diese Zeit keine Leistungen erbringen.

Um Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten zu können, muss man sein Vermögen nicht bis zum letzten Cent einsetzen. Ein (Gesamt)vermögen von bis zu 5.000 Euro bei Einzelpersonen und 10.000 Euro bei Ehepaaren bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist unschädlich.

Haben Sie in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung Vermögen verschenkt, ist zu prüfen, ob dies ggf. von dem Beschenkten nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch zurückzufordern ist.

Beantragen Sie ambulante Unterstützung bei der häuslichen Versorgung, die Übernahme der Kosten bei Kurzzeitpflege oder die Übernahme der Kosten einer Dauerpflege bei Pflegegrad 2 wird sich ein Fallmanager aus unserem Team mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie im häuslichen Umfeld, im Krankenhaus oder in der Einrichtung besuchen, um mit Ihnen die weitere Versorgung zu besprechen und zu planen.

Erforderliche Unterlagen

Dazu gehören in der Regel:

  • Einkommensnachweise (z. Bsp. aktueller Rentenbescheid)
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate lückenlos (bei mehreren Konten für jedes Konto)
  • aktueller Finanzstatus (ausgestellt vom Kreditinstitut)
  • Nachweise über Versicherungen (Policen, letzte Beitragsrechnung, ggf. aktuelle Rückkaufswerte)
  • Mietvertrag, letzte Betriebskostenabrechnung, letzte Heizkostenabrechnung
  • bei Hauseigentum: Kaufvertrag, ggf. Kreditvertrag, Nachweise über Verbrauchskosten und Hausnebenkosten, Wertgutachten (sofern bereits vorhanden), Grundbuchauszug
  • Kfz-Schein oder -brief, Kaufvertrag des Kfz, aktuelle Wertermittlung
  • Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die bewilligten Leistungen sowie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
  • Betreuungsvollmacht