Aufenthaltstitel - Familiennachzug

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die einschlägigen Regelungen entsprechende Anwendung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist.

Dies gilt nicht, sofern Sie als Asylberechtigter oder Flüchtling bereits anerkannt sind. Dann haben Sie das Recht, Ihre Familien (Ehegatte und minderjährige ledige Kinder beziehungsweise Ihre Eltern, falls Sie ledig und minderjährig sind) nach Deutschland zu bringen, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Ausländerbehörde.

Ehegattinnen- und Ehegattennachzug

Der Ehefrau oder dem Ehemann ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18.Lebensjahr vollendet haben, der nachziehende Ehegatte beziehungsweise die nachziehende Ehegattin einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann und der in Deutschland lebende ausländische Ehegatte beziehunsgweise die in Deutschland lebende ausländische Ehegattin

  • eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt
  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung oder aus humanitären Gründen besitzt
  • seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die verlängert werden kann oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird

Kindernachzug

Dem minderjährigen ledigen Kind welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der hier lebende ausländische Elternteil

  • eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt oder
  • eine Niederlassungserlaubnis als Asylberechtigter besitzt oder
  • beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG  besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

Verfahren beim Nachzug

  • Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Visums beantragen. Ausnahmen hiervon bestehen für Angehörige der EU-Staaten, EFTA-Staaten, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen im Original vorzulegen. Zuständig für die Erteilung des Visums ist die deutsche Vertretung im Ausland.
  • Für ihre Entscheidung benötigt sie eine Stellungnahme der Ausländerbehörde hier vor Ort. Diese Stellungnahme fordert sie mit Übersendung der Antragsunterlagen an. Sobald diese Anforderung hier vorliegt, wenden sich unsere Mitarbeiter zur Abstimmung eines Termins an die in Ludwigshafen lebenden Angehörigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag beziehungsweise Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern)
  • Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung (Höhe der monatlichen Warmmiete) und bei Eigentum Grundbesitzabgabenbescheid und der Nachweis der Bank über die Finanzierung, sowie Nachweis über den monatlichen Nebenkostenabschlag (wie Strom und Gas)
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes, zum Beispiel Lohn- und Gehaltszahlungen der letzten zwölf Monate, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als zwei Wochen), Rentenversicherungsverlauf, letzter Einkommenssteuerbescheid oder betriebswirtschaftliche Auswertung für die zwei zurückliegenden Wirtschaftsjahre des Steuerberaters plus derzeitige Arbeitgeberbestätigung bzeziehungsweise Arbeitsvertrag mit Angaben über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Nachweis über eine im Inland ausreichende Krankenversicherung
  • gegebenenfalls andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes wie zum Beispiel Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung/Betriebsrente, Arbeitslosengeldbescheid, Bundeserziehungsgeldbescheid, Kindergeldnachweis

Bei Ehegattennachzug zusätzlich

  • Original oder Ausfertigung der Heiratsurkunde (gegebenenfalls mit Legalisationsvermerk)
  • beglaubigte deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse "A1"

Bei Kindernachzug zusätzlich

  • Original / Ausfertigung der Geburtsurkunde
  • beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • gegebenenfalls Sorgerechtsbeschluss mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Die Auflistung ist nicht zwingend abschließend; es kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein.

Onlineservices

Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.

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