BAföG/Ausbildungsförderung - Schüler und Schülerinnen

Hinweis zur Bearbeitung:

Wir weisen darauf hin, dass Antragsunterlagen unabhängig der Art ihrer Übermittlung nach Eingangsdatum bearbeitet werden. Um eine zeitnahe Antragsbearbeitung zu ermöglichen, bitten wir von telefonischen oder elektronischen Rückfragen - insbesondere zum Eingang der Anträge und Unterlagen sowie zum Bearbeitungsstand - abzusehen.

Schüler-BAfög

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll den Azubis die Ausbildung ermöglicht werden, für die sie sich nach ihren eigenen Interessen und Fähigkeiten entschieden haben
Dem Grunde nach gefördert werden kann für Schülerinnen und Schülern der Besuch von

  • Berufsaufbauschulen
  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, sofern nach mindestens zwei Jahren ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird (zum Beispiel Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Erzieherinnen und Erzieher et cetera)
  • Fachschulen (Zugangsvoraussetzungen: abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Fachoberschulen der Klasse 12 (in Rheinland-Pfalz: BOS I)
  • Abendrealschule und Abendgymnasium (jeweils im 2. Ausbildungsteil)
  • Kollegs
  • Anerkennungspraktika nach der Schulausbildung

Eingeschränkt sind förderungsfähig:

  • Einjährige und zweijährige Berufsfachschulen und Fachschulklassen, welche keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (zum Beispiel Wirtschaftsschule)
  • Berufsvorbereitungsjahr
  • Berufsfindungsjahr
  • Berufsgrundbildungsjahr
  • Realschule und Gymnasium ab Klasse 10

Bei den vorgenannten Schulen ist eine Förderung nur möglich, wenn

  • ein zwingender auswärtiger Schulbesuch erfolgen muss (das heißt die Auszubildenden wohnen nicht bei den Eltern und von der Wohnung der Eltern aus ist eine vergleichbare Schule nicht in angemessener Wegzeit erreichbar.)
  • die Auszubildenden verheiratet sind oder waren oder einen eigenen Haushalt führen
  • die Auszubildenden nicht bei den Eltern wohnen und mit mindestens einem Kind zusammenleben
  • Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug bei beiden Elternteilen vorliegt
  • beide Elternteile verstorben oder tatsächlich unbekannten Aufenthaltes sind

Kein Anspruch auf Förderung besteht für Vorpraktika vor Aufnahme einer schulischen Ausbildung, da diese nicht in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind.

Dazu zählen insbesondere:

  • Vorpraktikum Kinderpflege
  • Vorpraktikum Erzieher und Erzieherinnen
  • Vorpraktikum Kinderkrankenpflege

Mehr Informationen auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Zusätzliche Informationen

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist

     

  • bei Auszubildenden in Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt
  • bei Auszubildenden, die verheiratet sind oder waren; deren Eltern verstorben sind; deren Eltern in verschiedenen Bezirken leben; deren Elternteile beide nicht im Inland leben; die eine Fachschulklasse besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt; die die Förderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhalten: das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der/die Auszubildende seinen/ihren Wohnsitz hat
  • in allen anderen Fällen das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk beide Elternteile ihren Wohnsitz haben

Fristen

Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt. Wird der Antrag später eingereicht, zählt der Abgabemonat (Rückwirkung nicht möglich)

Kurzinformationen zur Berechnung der Leistung

Bedarf:

  • Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt und ist somit nicht zurück zu zahlen
  • Der pauschale  Bedarfssatz bestimmt sich nach der jeweiligen Schulart sowie dem Unterbringungsverhältnis der Azubis (Wohnort der Eltern ; eigene Wohnung; Internatsunterbringung); Bedarfssätze von 231 Euro bis 587 Euro
  • Zusätzlich besteht der Anspruch auf einen Pauschalsatz für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (höchstens 86 Euro monatlich), sofern der Azubi selbst beitragspflichtig versichert ist
  • Kinderzuschlag in Höhe von 130 Euro für eigene Kinder bis 10 Jahre im gleichen Haushalt

Auf den Bedarf werden grundsätzlich angerechnet:

  • Einkommen im Bewilligungszeitraum sowie Vermögen der Azubis
  • Einkommen der Eltern der Azubis
  • Einkommen der Ehegatten oder -gattinnen der Azubis

Kindergeld ist kein Einkommen des Auszubildenden; außer bei Vorausleistung. Für alle Auszubildenden gilt, dass ihre Minijobs mit einem Verdienst bis zu 450 Euro brutto anrechnungsfrei bleiben. Sie führen also nicht zu einer Kürzung der Ausbildungsförderung.

Auch bei der Anrechnung des Einkommens von Eltern oder Ehegattinnen und -gatten gibt es Ausnahmen. U. a. wenn die leistungsberechtigte Person ein Kolleg besucht.

Gebührenfreie Hotline

Weiter Informationen erhalten Sie über die gebührenfreie Hotline 0800 2 23 63 41 (Montag bis Freitag: 8 bis 20 Uhr)

Abgabe von Anträgen

Die erforderlichen Formblätter sind beim jeweils zuständigen Amt auf Anfrage oder im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erhältlich. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag; es zählt der Abgabemonat.

Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus, speichern ihn – falls gewünscht – ab, drucken ihn auf DIN 4 aus, unterschreiben ihn und senden ihn per Post an unsere Adresse.

Onlineservices

Beantragen Sie digital und kostenlos Ihre Ausbildungsförderung hier:

BAföG Digital (bafoeg-digital.de)