Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ludwigshafen erhalten auf Antrag Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII, soweit sie bedürftig sind.

Leistungsberechtigt sind Personen, die entweder

  • die Altersgrenze nach Paragraf 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben (gesetzliches Rentenalter) oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind (nach Feststellung des Rententrägers).

Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird, soweit es den Eigenbedarf übersteigt, ebenfalls berücksichtigt. Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grundsätzlich decken die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den individuell notwendigen Bedarf zur Existenzsicherung, das heißt

  • den entsprechenden Regelsatz (nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu Paragraf 28 SGB XII)
  • die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 
  • gegebenenfalls Mehrbedarfe und/oder Bildungs- und Teilhabebedarfe von voll erwerbsgeminderten volljährigen Schülerinnen beziehungsweise Schülern.

Zusätzliche Informationen

Sozialhilfe und Wohngeld kann nicht nebeneinander bezogen werden. Je nach Fall wird die für den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin günstigere Leistung gewährt.