Kleiner Waffenschein

Bei etwa der Hälfte aller Straftaten werden Schreckschusswaffen verwendet. Deshalb wurde mit der Änderung des Waffengesetzes 2003 der so genannte Kleine Waffenschein eingeführt.
Es geht konkret um Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die das amtliche Prüfzeichen "PTB im Kreis" tragen. Diese Waffen können weiterhin ab 18 Jahren frei (ohne waffenrechtliche Erlaubnis) erworben werden. Auch der Besitz solcher Waffen ist nach wie vor erlaubnisfrei.

Waffenscheinpflicht

Für das Führen dieser Waffen außerhalb der Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ist der Kleine Waffenschein erforderlich. Führen bedeutet, das zugriffsbereite Mitführen etwa in der Jackentasche, Handtasche, im Auto und so weiter und zwar unabhängig vom Zweck (zum Beispiel Selbstschutz).

Der Kleine Waffenschein gilt nicht für alle anderen Arten von Waffen im Sinne des Waffengesetzes, wie zum Beispiel "Elektroschocker", Messer und Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte und weitere tragbare Gegenstände.

Transport von SRS-Waffen

Für den Transport von erlaubnisfreien Waffen ist kein Kleiner Waffenschein notwendig, sofern diese in einem abgeschlossenen Behältnis von A nach B (zum Beispiel vom Händler nach Hause) verbracht werden. Dies kann etwa in einer Geldkassette oder einem Aktenkoffer erfolgen.

Beantragung

Der Kleine Waffenschein ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Ort, an dem der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das heisst, bei der Ludwigshafener Stadtverwaltung können nur Personen einen Antrag stellen, die mit Hauptwohnsitz innerhalb des Stadtgebietes von Ludwigshafen am Rhein gemeldet sind.

Der Kleine Waffenschein wird nur an volljährige Antragstellerinnen oder Antragsteller erteilt, die im Sinne des Waffengesetzes zuverlässig (keine bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen haben) und persönlich geeignet sind.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung

Die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung werden durch die Dienststelle überprüft, hierfür sind die Einreichung keiner Unterlagen notwendig.

Bearbeitung

Sobald der Antrag gestellt wurde, wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Dienststelle veranlasst. Hierfür werden folgende Erkundigungen eingeholt

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Erziehungsregister
  • Auszug aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Anfrage beim Landeskriminalamt

Bearbeitungsdauer

Erst wenn alle Anfragen wie unter dem Punkt Bearbeitung beschrieben vorliegen, kann eine Entscheidung getroffen werden. Die Bearbeitung dauert daher in der Regel etwa vier bis sechs Wochen.

Regelüberprüfung

Die unter dem Punkt Bearbeitung erläuterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (worunter auch der Kleine Waffenschein fällt) alle drei Jahre zu wiederholen (Paragraf 4 Abs. 3 WaffG). Diese wird automatisch von der Dienststelle durchgeführt.

Nach erfolgter Überprüfung geht dem Inhaber bzw. der Inhaberin der Erlaubnis eine Gebührenanforderung in Höhe von 65 Euro zu.

Wichtige Hinweise

Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen einer erlaubnisfreien Waffe nur in Verbindung mit dem Personalausweis beziehungsweise Pass. Polizei- und Ordnungsbeamten sind die Urkunden auf Verlangen unverzüglich auszuhändigen.

Selbst wer einen Kleinen Waffenschein hat, darf seine Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportereignissen, Messen, Ausstellungen, Märkten, Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele und ähnlichen Veranstaltungen, auch nicht auf Weihnachtsmärkten und Fasnachtsumzügen mit sich führen.

Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen. Es gibt hiervon gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, zum Beispiel bei Notwehr oder Notstand. Das Schießen an Silvester ist lediglich auf dem eigenen (umzäunten) Grundstück erlaubt. Der Vorgarten oder die Straße zählen hierbei nicht dazu, ebenfalls nicht der eigene Balkon oder die Schussabgabe aus dem Fenster.

Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wer eine der oben genannten Waffen führt, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Die Waffe als letztes Mittel / Beratungsmöglichkeiten

Eine Schusswaffe ist immer das letzte Mittel zur Abwehr einer konkreten Gefahr und nicht in allen Situationen und an allen Orten die Ultima Ratio, das letzte Mittel.

Es ist daher sinnvoll, sich im Vorfeld der Beantragung über alle Arten von Schutzmöglichkeiten zu informieren. Wenden Sie sich hierfür an die polizeilichen Beratungsstellen oder einen Waffenhändler.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Dienststelle keine Beratungen in Bezug auf den Selbstschutz anbieten kann.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Pass

Gebühren

  • 86 Euro bei Ausstellung plus 3.50 Euro Zustellungskosten
  • 65 Euro Folgekosten alle drei Jahre (Erläuterung siehe Punkt Regelüberprüfung)

Zusätzliche Informationen

Anträge kleiner Waffenschein

Nutzen Sie hierzu bitte nachfolgendes Formular. Dieses ist als PDF-Format vorgegeben und Sie können dies direkt am Computer ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Bitte beachten Sie, dass auch das Merkblatt von Ihnen unterschrieben werden muss.

Antrag kleiner Waffenschein, PDF

Merkblätter