Urkunden

Geburtsurkunde - Eheurkunde (Familienbuchabschrift) -Lebenspartnerschaftsurkunde - Sterbeurkunde - Beglaubigte Registerausdrucke

Wir können Ihnen die vorgenannten Urkunden ausstellen - vorausgesetzt, dass das jeweilige Original-Personenstandsregister hier geführt wird.

Urkundenarten

Geburtsurkunde

Für die meisten Zwecke ist eine Geburtsurkunde ausreichend. Sie zeigt nur den aktuellen Stand des Geburtseintrages einer Person. Für die Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalem) Vordruck ausgestellt werden.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird hauptsächlich nur für Eheschließungszwecke benötigt oder dann, wenn auch frühere Änderungen des Geburtseintrages ersichtlich sein müssen.

Alle diese Urkunden werden vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt.

Eheurkunde

Eheurkunden werden aus dem am Heiratsort geführten Eheregister ausgestellt. Sie enthalten in der Regel auch Angaben über die Namensführung der Eheleute und gegebenenfalls Angaben über die Auflösung der Ehe.

Für die Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.

Das Familienbuch (nicht: Stammbuch) gibt es seit dem 1. Januar 2009 in seiner früheren Form nicht mehr. Die Familienbücher werden als Eheregister weiter geführt. Beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch werden mit der Bezeichnung "beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch" und nur noch in bestimmten Ausnahmefällen ausgestellt.

Lebenspartnerschaftsurkunde

Lebenspartnerschaftsurkunden können Sie bei uns erhalten, wenn die Lebenspartnerschaft bei unserer Stadtverwaltung beziehungsweise bei unserem Standesamt begründet wurde.

Sterbeurkunde

Wird vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt, auf Wunsch auch auf mehrsprachigem Vordruck.

Übersetzungshilfen

Zur Verwendung in der Europäischen Union können auf Wunsch (z.B. wenn im Vorlagestaat deutsche oder mehrsprachige Urkunden nicht ohne Übersetzung akzeptiert werden) mehrsprachige Übersetzungshilfen erstellt werden. Diese stellen keine eigenständigen Urkunden dar und können nur im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Personenstandsurkunden ausgestellt werden.

Anforderung von Urkunden

Urkunden dürfen nach Paragraf 62 des Personenstandsgesetzes nur für folgende Personen beziehungsweise Institutionen erstellt werden:

  • für die Personen, auf die sich der Eintrag bezieht oder deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen und -partner, Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel und so weiter)
  • für Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
  • Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden von Geschwistern können ausgestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
  • für andere Personen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse (zum Beispiel Beitreibung einer Forderung) glaubhaft machen oder eine Vollmacht einer berechtigten Person besitzen. Geeignete Nachweise (zum Beispiel Vollmachten, Vollstreckungsbescheide, Anforderungsschreiben einer Behörde) sind vorzulegen
  • in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei einem adoptierten Kind) gelten besondere Bestimmungen

Die Urkunden können persönlich beim Standesamt abgeholt werden. Die vorsprechende Person muss sich ausweisen können. Die Urkunden können auch schriftlich angefordert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die gewünschten Urkunden über den Online-Service digital anzufordern (Link siehe unten).

Die Bearbeitung schriftlicher und digitaler Anfragen kann in Stoßzeiten bis zu drei Wochen dauern. Wir bitten in dieser Zeit von Rückfragen abzusehen, da diese zu zusätzlichen Zeitverzögerungen führen. Sollten Ihre bestellten Urkunden nach drei Wochen noch nicht eingegangen sein, dann kontaktieren Sie uns bitte zunächst telefonisch oder per E-Mail. Bitte fordern Sie Ihre Urkunde(n) nicht mehrfach auf verschiedenen Wegen an, da ansonsten unter Umständen eine mehrfache Zusendung und Gebührenberechnung erfolgt!

Gebühren

  • Deutsche Personenstandsurkunden: 13 Euro
  • Mehrsprachige Urkunden: 13 Euro
  • Beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke aus den Registern: 13 Euro
  • Die genannten Preise gelten für die erste Urkunde; jede weitere gleichzeitig ausgestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde kostet die Hälfte.
  • Mehrsprachige Übersetzungshilfen: 13 Euro

Gebührenfrei sind Urkunden unter anderem für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Das Anforderungsschreiben der Behörde ist als Nachweis vorzulegen.

Zweckmäßigerweise sollten die Gebühren dem Schreiben in Form von Bargeld oder eines Verrechnungsschecks beigelegt werden. Andernfalls - auch bei Anforderung per Fax oder E-Mail - werden die Gebühren per Rechnung angefordert. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Zusätzliche Informationen

Für die Fortführung der Personenstandsregister beim Standesamt gelten folgende Fristen:

  • Geburten: 110 Jahre
  • Eheschließungen/Lebenspartnerschaften: 80 Jahre
  • Sterbefälle: 30 Jahre

Wichtiger Hinweis: Nach Ablauf dieser Fristen werden die Bücher an das Stadtarchiv Ludwigshafen am Rhein abgegeben. Registerabschriften und Auskünfte werden dann nur noch von dieser Stelle erstellt. Es gelten archivrechtliche Vorschriften und Gebühren.

Onlineservices

Die gewünschten Urkunden können über unseren Online-Service auch digital angefordert werden. Sie erhalten die angeforderten Urkunden dann per Post. Die Gebühren können online als Zahlung über giropay (in Verbindung mit Ihrem Online-Banking) beglichen werden. Weitere Online-Zahlungsarten sind in Vorbereitung, aber derzeit noch nicht möglich. Eine Zahlung auf Rechnung ist bei Anforderung über den Online-Service nicht möglich. Sollte die Zahlweise giropay mit dem Homebanking Ihrer Bank nicht möglich sein, dann bestellen Sie die Urkunden per Mail oder postalisch (Zusendung dann mit Rechnung) oder vereinbaren Sie einen Vorsprachetermin (Kontaktdaten siehe rechts). Gebührenfreie Urkunden (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung) können immer über den Online-Service bestellt werden.

Die Bearbeitung digitaler Anfragen kann in Stoßzeiten bis zu drei Wochen dauern. Wir bitten in dieser Zeit von Rückfragen abzusehen, da diese zu zusätzlichen Zeitverzögerungen führen. Sollten Ihre bestellten Urkunden nach drei Wochen noch nicht eingegangen sein, dann kontaktieren Sie uns bitte zunächst telefonisch oder per E-Mail. Bitte fordern Sie Ihre Urkunde(n) nicht mehrfach auf verschiedenen Wegen an, da ansonsten unter Umständen eine mehrfache Zusendung und Gebührenberechnung erfolgt.

Urkunden aus dem Geburtenregister

Urkunden aus dem Eheregister

Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Urkunden aus dem Sterberegister