In Ausnahmefällen kann ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Monaten ausgestellt werden.
Nach dem Gesetz über Personalausweise sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Ordnungswidrig im Sinne dieses Gesetzes handelt deswegen derjenige, der keinen gültigen Ausweis, Pass oder Passersatz besitzt. Unter Umständen muss dann mit einem Verwarnungsgeld gerechnet werden.
Hinweis:
Der vorläufige Personalausweis wird nur in Verbindung mit der Beantragung eines endgültigen Dokuments ausgestellt.
Gebühr:
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