Logo der STADT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN
*
Illustration Rathaus
*
*
* * *
* Logo Rhein-Neckar-Dreieck *
* * *
*
*
*
*
*
*

Aufenthaltstitel - elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. September 2011 werden Aufenthaltstitel als eigenständige Dokumente in Scheckkartengröße ausgestellt. Zuvor wurden Aufenthaltstitel im Regelfall in Form eines Klebeetiketts oder aber in den Fällen des Besitzes einer Aufenthaltskarte, einer Daueraufenthaltskarte oder eines Ausweisersatzes in Papierform erstellt.

Ziel des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor Missbrauch zu schützen. Es wird für jeden Staatsangehörigen außerhalb der EU (auch Säugling und Kind) ein eigener eAT ausgestellt.

Nur hoheitliche Stellen wie Polizei- und Ausländerbehörden verfügen über die Berechtigung, das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel vom Chip abzufragen.

Erforderliche Unterlagen:

  • da auf dem Chip des eAT Fingerabdrücke gespeichert werden, ist generell immer die persönliche Vorsprache ab dem 6. Lebensjahr erforderlich
  • biometrietaugliches Passbild

Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
  • Blaue Karte - EU

Informationen zum Chip:

Der eAT in Scheckkartenform enthält einen Chip im Inneren, auf dem

  • personenbezogene Daten
  • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
  • zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit) gespeichert sind

Zusätzlich können folgende Funktionen auf den Chip geladen werden:

  • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis)
  • die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Informationen zum elektronischen Identitätsnachweis (eID):
Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung (zum Beispiel Banken und Behörden) können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit seinem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert.

Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur:
Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht dem eAT-Inhaber auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.

Gültigkeitsdauer:

  • für unbefristete Aufenthaltstitel maximal 10 Jahre, die Gültigkeit ist an die Passgültigkeit gebunden
  • bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt

Kosten:

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig 135 Euro.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro
  • mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro

 Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro

Hinweis:

Es  wird keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses, maximal bis zum 31. August 2021, gültig bleiben und erst bei der Beantragung der Verlängerung oder bei dem Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass ein eAT bestellt wird.

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde gesandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. vier bis sechs Wochen.

Die Ausländerbehörde kann deshalb ab dem 1. September 2011 nicht mehr den Aufenthaltstitel so wie bisher direkt bei der Vorsprache verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Es muss daher etwa acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit ein Termin bei der Ausländerbehörde, Abteilung Aufenthaltsrecht, vereinbart werden.

Informationsblätter des Bundesamtes für Migration zum eAT:

Kontakt

  • Anschrift und Ansprechpartner:
    E-Mail Kontakt:
    Aufenthaltsrecht Ludwigshafen
    Anschrift und Ansprechpartner:
    Abteilung Aufenthaltsrecht

  • Terminvergabe:
    Eine Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Termine sind per Mail oder telefonisch zu vereinbaren.
    Telefonisch erreichen Sie uns am besten zu folgenden Zeiten:
    Montag und Dienstag: 14 bis 16 Uhr
    Mittwoch: 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
*
*
*
* bookmark at mister wongbookmark at del.icio.usbookmark at digg.combookmark at twitter.netbookmark at linksilo.combookmark at studivz.netbookmark at myspace.combookmark at google.combookmark at stumbleupon.com
*
Druckversion Zur Startseite Eine Seite zurück springen nach oben zum Seitenanfang Zum Inhaltsverzeichnis *
*
*