Logo der STADT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN
*
Illustration Rathaus
*
*
* * *
* Logo Rhein-Neckar-Dreieck *
* * *
*
*
*
*
*
*

Aufenthaltstitel - Familiennachzug

Allgemeine Informationen:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die einschlägigen Regelungen entsprechende Anwendung.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist.

Ehegattennachzug

Dem Ehegatten ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18.Lebensjahr vollendet haben, der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann und der in Deutschland lebende ausländische Ehegatte

  • eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt
  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung oder aus humanitären Gründen besitzt
  • seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die verlängert werden kann oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird

Kindernachzug

Dem minderjährigen ledigen Kind welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der hier lebende ausländische Elternteil

  • eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt oder
  • eine Niederlassungserlaubnis als Asylberechtigter besitzt oder
  • beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG  besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

Verfahren beim Nachzug:

  • Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Visums beantragen. Ausnahmen hiervon bestehen für Angehörige der EU-Staaten, EFTA-Staaten, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen im Original vorzulegen. Zuständig für die Erteilung des Visums ist die deutsche Vertretung im Ausland.
  • Für ihre Entscheidung benötigt sie eine Stellungnahme der Ausländerbehörde hier vor Ort. Diese Stellungnahme fordert sie mit Übersendung der Antragsunterlagen an. Sobald diese Anforderung hier vorliegt, wenden sich unsere Mitarbeiter zur Abstimmung eines Termins an die in Ludwigshafen lebenden Angehörigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern)
  • Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung (Höhe der monatlichen Warmmiete) und bei Eigentum Grundbesitzabgabenbescheid und der Nachweis der Bank über die Finanzierung, sowie Nachweis über den monatlichen Nebenkostenabschlag (wie Strom und Gas)
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes, zum Beispiel Lohn- und Gehaltszahlungen der letzten zwölf Monate, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als zwei Wochen), Rentenversicherungsverlauf, letzter Einkommenssteuerbescheid oder betriebswirtschaftliche Auswertung für die zwei zurückliegenden Wirtschaftsjahre des Steuerberaters plus derzeitige Arbeitgeberbestätigung bzw. Arbeitsvertrag mit Angaben über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Nachweis über eine im Inland ausreichende Krankenversicherung
  • gegebenenfalls andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes wie zum Beispiel Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung/Betriebsrente, Arbeitslosengeldbescheid, Bundeserziehungsgeldbescheid, Kindergeldnachweis

    Bei Ehegattennachzug zusätzlich:

  • Original oder Ausfertigung der Heiratsurkunde (ggf. mit Legalisationsvermerk)
  • beglaubigte deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse "A1"

    Bei Kindernachzug zusätzlich:

  • Original /Ausfertigung der Geburtsurkunde
  • beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Die Auflistung ist nicht zwingend abschließend; es kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein.

Kontakt

  • Anschrift und Ansprechpartner:
    E-Mail Kontakt:
    Aufenthaltsrecht Ludwigshafen
    Anschrift und Ansprechpartner:
    Abteilung Aufenthaltsrecht

  • Terminvergabe:
    Eine Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Termine sind per Mail oder telefonisch zu vereinbaren.
    Telefonisch erreichen Sie uns am besten zu folgenden Zeiten:
    Montag und Dienstag: 14 bis 16 Uhr
    Mittwoch: 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
*
*
*
* bookmark at mister wongbookmark at del.icio.usbookmark at digg.combookmark at twitter.netbookmark at linksilo.combookmark at studivz.netbookmark at myspace.combookmark at google.combookmark at stumbleupon.com
*
Druckversion Zur Startseite Eine Seite zurück springen nach oben zum Seitenanfang Zum Inhaltsverzeichnis *
*
*