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Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot beziehungsweise einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Voraussetzung:
Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich erteilt bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind:
Für alle Aufenthaltstitel gelten regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind: - vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
- gültiger Reisepass
- Sicherungen des Lebensunterhaltes
- kein Ausweisungsgrund (z.B. durch Straftaten)
- Einreise mit einem erforderlichen Visum
- richtige und vollständige Angaben im Visums- und/oder Aufenthaltserlaubnisantrag
- keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
weiterhin muss gegeben sein: - der Antragsteller sollte seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen
- der Lebensunterhalt muss für sich und seine Familienangehörigen gesichert sein
- der Antragsteller muss mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen
- er darf in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein
- ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft verfügt
Gültigkeitsdauer:
unbefristet
- Anschrift und Ansprechpartner:
E-Mail Kontakt: Aufenthaltsrecht Ludwigshafen Anschrift und Ansprechpartner: Abteilung Aufenthaltsrecht
- Terminvergabe:
Eine Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Termine sind per Mail oder telefonisch zu vereinbaren. Telefonisch erreichen Sie uns am besten zu folgenden Zeiten: Montag und Dienstag: 14 bis 16 Uhr Mittwoch: 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
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