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Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot beziehungsweise einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.

Voraussetzung:

Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich erteilt bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind:

Für alle Aufenthaltstitel gelten regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Reisepass
  • Sicherungen des Lebensunterhaltes
  • kein Ausweisungsgrund (z.B. durch Straftaten)
  • Einreise mit einem erforderlichen Visum
  • richtige und vollständige Angaben im Visums- und/oder Aufenthaltserlaubnisantrag
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland

weiterhin muss gegeben sein:

  • der Antragsteller sollte seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • der Lebensunterhalt muss für sich und seine Familienangehörigen gesichert sein
  • der Antragsteller muss mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen
  • er darf in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein
  • ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft verfügt

Gültigkeitsdauer:

unbefristet

Kontakt

  • Anschrift und Ansprechpartner:
    E-Mail Kontakt:
    Aufenthaltsrecht Ludwigshafen
    Anschrift und Ansprechpartner:
    Abteilung Aufenthaltsrecht

  • Terminvergabe:
    Eine Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Termine sind per Mail oder telefonisch zu vereinbaren.
    Telefonisch erreichen Sie uns am besten zu folgenden Zeiten:
    Montag und Dienstag: 14 bis 16 Uhr
    Mittwoch: 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
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