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Allgemeine Informationen
Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei für die Dauer von drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet nachgeholt werden.
Die Angehörigen folgender Staaten können für einen Touristenaufenthalt bis zu drei Monaten ebenfalls visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen:
Albanien, Andorra, Argentinien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kroatien, Malaysia, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Panama, Paraguay,San Marino, Singapur, Taiwan, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Serbien
Für alle anderen Staatsangehörigen oder wenn die Aufenthaltsdauer drei Monate überschreiten soll bzw. der Aufenthalt im Bundesgebiet keinen touristischen Zweck verfolgt, ist die Einholung eines Visums notwendig. Für die Erteilung eines Visums sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zuständig, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hat.
Die deutschen Auslandsvertretungen und weitere Informationen finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de
Voraussetzung für ein Besuchsvisum (Touristenvisum)
Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
Erforderliche Unterlagen:- Nachweis, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell gesichert ist, z.B. durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen und sonstigen Einkommensnachweisen (es dürfen während des Besuchs in Deutschland keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung (Informationen dazu siehe unten)
- gültiger Reisepass
- gegenüber der Auslandsvertretung muss der Besuchszweck plausibel erläutert werden. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung unter anderem auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf seines Visums wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).
- aktuelle Familienbescheinigung, erhältlich beim Bürgerservice im Rathaus bzw. in den Außenstellen
Gültigkeitsdauer:- maximal für drei Monate
- eine Verlängerung des Visums während des Aufenthaltes in Deutschland ist grundsätzlich nicht möglich, das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte
Verpflichtungserklärung
für die Einladung von Privatpersonen zu Besuchszwecken (bis maximal drei Monate), § 68 Aufenthaltsgesetz:
Sie möchten einen ausländischen Besucher für die Dauer von bis zu drei Monaten zu sich einladen. Falls für diese Person für die Einreise nach Deutschland eine Visumspflicht besteht, verlangen die deutschen Auslandsvertretungen in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung.
Diese Verpflichtungserklärung ist gegenüber der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnsitz abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt des Besuchers zu übernehmen sowie gegebenenfalls anfallende öffentliche Kosten zu erstatten.
Erforderliche Unterlagen:- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Einkommensnachweis durch die drei letzten Lohnabrechnungen sowie einer aktuellen Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), bei Rentnern Vorlage des Rentenbescheids, bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen eine Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen Reingewinn/Nettoeinkommen der letzten drei Monate bzw. der Einkommenssteuerbescheid
Zudem werden folgende Angaben benötigt: - Vorname, Familienname der einzuladenden Person
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Adresse im Heimatland
- Nummer des Reisepasses
Gebühr:Wichtige Hinweise:
Das Visum kann erst drei Monate vor der beabsichtigten Einreise beantragt werden.
Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich auch für die Übernahme der notwendigen Kosten für eine evtl. notwendige zwangsweise Rückführung der eingeladenen Person aufzukommen. Dies ist notwendig für den Fall, dass die eingeladene Person das Bundesgebiet nach Ablauf des erteilten Besuchervisums nicht freiwillig verlassen sollte.
Es sind zudem sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, wenn der Besucher für den Lebensunterhalt, der Versorgung mit Wohnraum sowie im Krankheitsfall soziale Leistungen in Anspruch nimmt.
Da die Unterschrift der einladenden Person amtlich beglaubigt werden muss, ist eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zwingend erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Einlader ausgehändigt.
Der Besucher muss das Besuchervisum mit der Originalverpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragen. Für die Erteilung des Visums sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) zuständig, in dessen Amtsbezirk der Besucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Die deutschen Auslandsvertretungen finden Sie unter www.auswärtiges-amt.de.
Formular:
- Anschrift und Ansprechpartner:
E-Mail Kontakt: Aufenthaltsrecht Ludwigshafen Anschrift und Ansprechpartner: Abteilung Aufenthaltsrecht
- Terminvergabe:
Eine Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Termine sind per Mail oder telefonisch zu vereinbaren. Telefonisch erreichen Sie uns am besten zu folgenden Zeiten: Montag und Dienstag: 14 bis 16 Uhr Mittwoch: 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
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