Allgemeine Informationen:
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll den Azubis die Ausbildung ermöglicht werden, für die sie sich nach ihren eigenen Interessen und Fähigkeiten entschieden haben.
Dem Grunde nach gefördert werden kann für Schüler und Schülerinnen der Besuch von- Berufsaufbauschulen
- Berufsfachschulen und Fachschulklassen, sofern nach mindestens zwei Jahren ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird (z. B. PtA, MtA, Erzieherinnen und Erzieher etc.)
- Fachschulen (Zugangsvoraussetzungen: abgeschlossene Berufsausbildung)
- Fachoberschulen der Klasse 12 (in Rheinland-Pfalz: BOS I)
- Abendrealschule und Abendgymnasium (jeweils im 2. Ausbildungsteil)
- Kollegs
- Anerkennungspraktika nach der Schulausbildung
Eingeschränkt sind förderungsfähig:- Einjährige und zweijährige Berufsfachschulen und Fachschulklassen, welche keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (z. B. Wirtschaftsschule)
- Berufsvorbereitungsjahr
- Berufsfindungsjahr
- Berufsgrundbildungsjahr
- Realschule und Gymnasium ab Klasse 10
Bei den vorgenannten Schulen ist eine Förderung nur möglich, wenn- ein zwingender auswärtiger Schulbesuch erfolgen muss (d. h. der Azubi wohnt nicht bei den Eltern und von der Wohnung der Eltern aus ist eine vergleichbare Schule nicht in angemessener Wegzeit erreichbar.)
- der Azubi verheiratet ist oder war oder einen eigenen Haushalt führt
- der Azubi nicht bei den Eltern wohnt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt
- Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug bei beiden Elternteilen vorliegt
- beide Elternteile verstorben oder tatsächlich unbekannten Aufenthaltes sind
Kein Anspruch auf Förderung besteht für Vorpraktika vor Aufnahme einer schulischen Ausbildung, da diese nicht in den Ausbildungs - und Prüfungsordnungen geregelt sind.
Dazu zählen insbesondere: - Vorpraktikum Kinderpflege
- Vorpraktikum Erzieher und Erzieherinnen
- Vorpraktikum Kinderkrankenpflege
Mehr Informationen auf den Internetseiten des Bundesmisteriums für Bildung und Forschung: www.bmbf.de
- für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz haben.
Ausnahmen: verheiratete Antragstellerinnen und Antragsteller, wenn ein Elternteil verstorben ist, Azubis an Kollegs etc. (in Zweifelsfällen bitte direkt an den Bereich Jugendamt wenden) - für Studentinnen und Studenten das Amt für Ausbildungsförderung der Studentenwerke an der jeweiligen Universität oder Fachhochschule.
Die erforderlichen Formblätter sind beim jeweils zuständigen Amt auf Anfrage oder im Internet: www.bmbf.de erhältlich. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag; es zählt der Abgabemonat.
Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt. Wird der Antrag später eingereicht, zählt der Abgabemonat (Rückwirkung nicht möglich)
Bedarf:- Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt und ist somit nicht zurück zu zahlen
- Der pauschale Bedarfssatz bestimmt sich nach der jeweiligen Schulart sowie dem Unterbringungsverhältnis des Azubis (Wohnort der Eltern ; eigene Wohnung; Internatsunterbringung); Bedarfssätze von 212 Euro bis 459 Euro
- Zusätzlich besteht der Anspruch auf einen Pauschalsatz für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (höchstens 64 Euro monatlich), sofern der Azubi selbst beitragspflichtig versichert ist
- Je nach Prüfung des Einzelfalls besteht die Möglichkeit für die Gewährung eines Pauschalsatzes (höchstens 72 Euro monatlich) für Unterhaltskosten
- Kinderzuschlag in Höhe von 85 Euro bis 113 Euro für eigene Kinder bis 10 Jahre im gleichen Haushalt
Auf den Bedarf werden grundsätzlich angerechnet:- Einkommen im Bewilligungszeitraum sowie Vermögen des Azubis
- Einkommen der Eltern des Azubis
- Einkommen des Ehegatten des Azubis
Kindergeld wird seit 1. April 2002 nicht mehr angerechnet.
Für alle Auszubildenden gilt, dass ihre Minijobs mit einem Verdienst bis zu 400 Euro Brutto anrechnungsfrei bleiben. Sie führen also nicht zu einer Kürzung der Ausbildungsförderung.
Ausnahmen von der Anrechnung des Einkommens der Eltern sowie der Ehefrau/ des Ehemannes bestehen z. B. bei dem Besuch eines Kollegs, fünfjähriger Erwerbstätigkeit vor Beginn der schulischen Ausbildung des Azubis nach Vollendung des 18. Lebensjahres etc..
Durch die neuen BAföG-Regelungen (23. Änderungsgesetz) ergeben sich folgende Änderungen: - Die für die Förderungshöhe ausschlaggebenden Bedarfssätze werden um 2 % und die Freibeträge um 3 % erhöht. Die Sozialpauschalen werden aktualisiert.
- Altersvorsorgebeiträge zur sog. "Riester-Rente" werden in bestimmtemUmfang zugunsten der Auszubildenden bei der Einkommensanrechnungberücksichtigt. Dasselbe gilt für Altersvorsorgevermögen der Auszubildenden;das Vermögen der Eltern und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerbleibt von vornherein außer Betracht.
- Die Mietkostenzuschläge werden künftig pauschal ohne besondere Nachweise berücksichtigt.
- Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bleiben in jedem Fall biszu 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Bei Stipendien, die nicht monatlichgezahlt werden, erfolgt eine Umrechnung auf den Monatsdurchschnitt.
- Die Auslandsförderung im Schülerbereich wird weiter ausgebaut. SprechenSie Ihr Amt für Ausbildungsförderung an, wenn Sie als Schüler/innen dergymnasialen Oberstufe, einer mindestens zweitjährigen Fachoberschule odereiner mindestens zweijähriger Fachschule einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland planen.
- Für alle Auslandsausbildungen und -praktika gilt zudem, dassausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache für die Förderung nach dem BAföG nicht mehr (gesondert) nachgewiesen werden müssen.
- Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, um nach dem BAföG gefördert werden zu können, wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben.
- Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden.
- Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Partner/innen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung ihrer Einkommen bei den Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner/innen.
Formulare auf den Internetseiten des Bundesmisteriums für Bildung und Forschung: www.bmbf.de
- Anschrift:
Stadtverwaltung Ludwigshafen Bereich Jugendamt - Elterngeldstelle Westendstraße 17 67059 Ludwigshafen - Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 9 bis 12 Uhr Mittwoch: 9 bis 12 Uhr nach Vereinbarung Donnerstag: 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur telefonischen Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten. - Ansprechpartner :
- Buchstabe A bis F:
Silvana Kepes Tel. 0621/504-3616 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Silvana Kepes - Buchstabe G bis MT:
Monika Biskup Tel. 0621/504-2786 Fax:0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Monika Biskup - Buchstabe Mu bis V:
Claudia Kling Tel. 0621/504-3611 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Claudia Kling - Buchstabe W bis Z:
Alexandra Wenz Tel. 0621/504-3615 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Alexandra Wenz
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