Wer eine Gaststätte (das sind insbesondere: Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Imbißwirtschaften ohne oder mit Sitzgelegenheiten, Trinkhallen, Tanzlokale, Diskotheken u.s.w.) - neu eröffnen
- weiter führen (übernehmen)
- vorübergehend (anlässlich eines Straßenfestes, Volksfestes und ähnliches) betreiben (die Erlaubnis hierfür wird "Gestattung" genannt)
will
oder eine bestehende Gaststätte - räumlich verändert (zum Beispiel der Gaststraum wird von 20 qm auf 40 qm vergrößert) oder erweitert (zum Beipspiel durch Hinzunahme eines Wirtschaftsgartens/Biergartens)
- die Betriebsart ändert (zum Beispiel aus einer Speisegaststätte eine Diskothek machen will)
- künftig durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen will
muss vorher die dafür erforderliche Erlaubnis beantragen.
Ein Antrag ist auch zu stellen, wenn für eine bestehende Gaststätte anlässlich einer Veranstaltung oder auf Dauer die Sperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden soll. In Rheinland-Pfalz ist seit 1. Januar 2002 folgende Regelung gültig: Die Sperrzeit für Gaststätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.
- Eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung von Ihrem zuständigen Finanzamt
- Eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung von der Stadt-/Gemeindekasse Ihres Wohnortes
- Ein Führungszeugnis (legen Sie bitte bei der Meldebehörde dieses Schreiben vor)
- Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Den Miet-, Kauf-, Pachtvertrag der Gaststätte (Original sowie eine Kopie zum Verbleib)
- Einen Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung im Gaststättenrecht durch die Industrie- und
Handelskammer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Termin. (Ludwigsplatz 2-4, 67059 Ludwigshafen, Tel. 0621/5904-0) - Eine Planskizze - Grundriss, Schnitt (1:100) und Lageplan über die Ausschankräume (Hauptlokal,
Nebenzimmer usw.) und alle Nebenräume (Küche, Aborte, Keller usw.) in doppelter Ausfertigung - Setzen Sie sich bitte mit dem Bereich Bauaufsicht wegen einer Ortsbesichtigung in Verbindung
- Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. I Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (bzw.
Gesundheitszeugnis) für die in der Küche der Gaststätte tätigen Personen, ausgestellt von dem für den jeweiligen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt
Bitte beachten Sie, dass der Bereich Öffentliche Ordnung Ihren Antrag erst nach Vorlage dieser Unterlagen weiter bearbeiten kann.
Vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird der Betrieb durch einen Lebensmittelkontrolleur abgenommen.
Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind: - alle Betriebsräume müssen sich in einem baulich und hygienisch ordnungsgemäßen Zustand befinden
- alle elektrischen Anlagen und Geräte sowie sanitäre Installationen müssen einen technisch einwandfreien Zustand aufweisen
- die Getränkeschankanlage muss emäß der Getränkeschankanlagen-Verordnung gewartet und die gesamte Anlage muss gründlich gereinigt sein, das Betriebsbuch der Getränke-Schankanlage hat mit allen erforderlichen Eintragungen vorzuliegen
- sämtliche Lebensmittel sind gemäß den lebensmittelrechlichen Bestimmungen zu lagern
Ist dies nicht der Fall, kann keine Erlaubniserteilung erfolgen.
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- sowie der Gemeindekasse des Firmensitzes
Für den Geschäftsführer: - Polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sowie der Gemeindekasse des Wohnortes
- IHK Nachweis
- Gesundheitszeugnis
Diese Unterlagen sind für die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung unverzichtbar. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzes de Antragstellerin oder des Antragstellers zu beantragen.
Neueröffnung, Weiterführung | 76,00 bis 3.834,00 Euro | Stellvertretererlaubnis | 76,00 bis 1.917,00 Euro | Vorläufige Erlaubnis (bei Übernahme) | 23,00 bis 383,00 Euro | Gestattung | 15,00 bis 766,00 Euro |
Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung kann die vorgesehene Höchstgebühr in diesen Fällen um bis zu 300 Prozent überschritten werden. Änderung der Betriebsräume oder der Betriebsart | 15,00 bis 1.533,00 Euro | Vorübergehende Verkürzung /Aufhebung der Sperrzeit | 10,00 bis 102,00 Euro | Langfristige Verkürzung/Aufhebung der Sperrzeit | 204,00 bis 2.045,00 Euro |
In Fällen der Sperrzeitveränderung kann die vorgesehene Höchstgebühr bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung um bis zu 150 Prozent überschritten werden.
Über die Höhe der Gebühr für die beantragte Erlaubnis berät der Bereich Öffentliche Ordnung bei der Antragstellung.
Aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung ist eine persönliche Vorsprache unverzichtbar. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Als ausländische Mitbürgerin oder ausländischer Mitbürger sind die entsprechenden Aufenthaltspapiere vorzulegen.
Ist die Erteilung der Erlaubnis nicht möglich oder nicht mehr erforderlich (eventuell, weil Sie Ihren Antrag vorher zurückziehen) müssen Sie mit einer ermäßigten Verwaltungsgebühr rechnen.
- Anschrift:
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Bereich Öffentliche Ordnung Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen - Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 8 bis 12 Uhr Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr Außerdem besteht die Möglichkeit, telefonisch Termine auch außerhalb der genannten Öffnungszeiten zu vereinbaren. - Ansprechpartner:
Thomas Burkhardt Tel. 0621/504-3319 Fax 0621/504-3932 E-Mail Kontakt: Thomas Burkhardt - Peter Maschur
Tel. 0621/504-3392 Fax 0621/504-3932 E-Mail Kontakt: Peter Maschur
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