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Geburtsanzeige

Anmeldung eines neugeborenen Kindes:

Die Geburt ist beim Standesamt am Geburtsort des Kindes anzuzeigen. Dies geschieht in der Regel durch eine der folgenden Personen:

  • durch den Kindesvater, wenn die Eltern verheiratet sind oder bereits gemeinsames Sorgerecht besitzen
  • durch die Kindesmutter, wenn sie dazu in der Lage ist
  • durch eine andere Person, wenn sie bei der Geburt zugegen war, aus eigenem Wissen darüber unterrichtet ist oder im Auftrag der Eltern/Mutter hier vorspricht

Erforderliche Unterlagen:

Bitte beachten: Die nachfolgend genannten Unterlagen sind auf jeden Fall vorzulegen. Da jedoch zum Beispiel durch unterschiedlichen Familienstand oder verschiedene Staatsangehörigkeiten viele verschiedene Fallkonstellationen möglich sind, kann es sein, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden.

  • Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses oder Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme
  • Ausweise der Eltern

Zusätzlich:

  • bei verheirateten Eltern des Kindes: Nachweis über die Eheschließung
    - bei Eheschließungen ab 1. Januar 2009: Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und Geburtsurkunden beider Eltern
    - bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009: Familienbuchabschrift (zum Beispiel im Stammbuch)
    - bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung und Geburtsurkunden beider Eltern
  • bei ledigen Müttern: aktuelle Geburtsurkunde der Mutter (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde 
  • bei geschiedenen Müttern: Nachweis über die letzte Eheschließung (siehe oben) und die Auflösung der Ehe (zum Beispiel Scheidungsurteil mit Übersetzung und gegebenenfalls Anerkennungsentscheidung)
  • bei verwitweten Müttern: Nachweis über die letzte Eheschließung (siehe oben) und die Sterbeurkunde des Ehegatten

Bei Vaterschaftsanerkennung vor Beurkundung der Geburt: die gleichen Unterlagen auch vom Vater.

Die Geburtsanzeige des Krankenhauses muss von der ledigen Mutter bzw. von den verheirateten Eltern unterschrieben sein. Bitte vorher die angegebenen Daten - insbesondere die Vornamen des Kindes - genau überprüfen. Nach der Beurkundung der Geburt können Änderungen in der Regel nicht mehr vorgenommen werden.

Der Standesbeamte/die Standesbeamtin wird bei Ihrer Vorsprache eventuell noch weitere notwendige Erklärungen zur Abstammung (zum Beispiel Vaterschaftsanerkennung) oder Namensführung beurkunden.

Frist:

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Sollten Sie diese Frist aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, dann melden Sie dies bitte telefonisch beim Standesamt.

Gebühren/Bescheinigungen/Urkunden:

Die Beurkundung der Geburt des Kindes ist gebührenfrei.

Sie erhalten folgende zweckgebundene gebührenfreie Geburtsbescheinigungen:

  • für die Beantragung von Kindergeld
  • für die Elterngeldstelle (Elterngeld)
  • soweit berechtigt: für die Mutterschaftshilfe
  • soweit benötigt: für religiöse Zwecke

Sie können folgende kostenpflichtigen Urkunden bei uns erwerben:

  • Geburtsurkunden (auch für Stammbuch)
  • Internationale Geburtsurkunden

Die Gebühr für die erste Urkunde beträgt 10 Euro, jede weitere Urkunde der gleichen Art kostet 5 Euro.

 

Kontakt

  • Anschrift:
    Standesamt Ludwigshafen am Rhein
    Rathausplatz 20
    67012 Ludwigshafen
  • Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
    Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
  • Ansprechpartnerin:
    Martina Grun
    Tel. 0621/504-2437
    Fax 0621/504-3472
    E-Mail Kontakt:
    Standesamt und Einbürgerung
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