Beim Fahrzeugverkauf ergibt sich oft die Situation, dass man dem Käufer das Fahrzeug mitgibt, ohne es zuvor außer Betrieb gesetzt zu haben. Die Folge hiervon ist, dass der eingetragene Fahrzeughalter auch weiterhin die Kfz-Steuer und die Versicherung zahlt und für die Zulassungsbehörde ebenfalls weiterhin der verantwortliche Ansprechpartner bleibt.
Um dies zu vermeiden empfiehlt der städtische Bereich Straßenverkehr: - das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb zu setzen oder mit dem Erwerber zusammen zur Zulassungsbehörde zu fahren.
- der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde auf jeden Fall eine Verkaufsmitteilung und die entsprechende Empfangsbescheinigung des Erwerbers abzugeben.
- die persönlichen Daten des Käufers (Name und Anschrift) anhand seines Ausweises genau zu kontrollieren.
Bei einem Verkauf des Fahrzeugs ins Ausland bitte beachten: - Selbst wenn der Käufer das Fahrzeug im Ausland anmeldet, bekommt die zuständige Zulassungsbehörde von der ausländischen Behörde oftmals keine Mitteilung hierüber. Das Fahrzeug bleibt dann in Deutschland weiterhin auf den hier eingetragenen Namen zugelassen.
Der städtische Bereich Stzraßenverkehr bittet außerdem zu bedenken, dass der Käufer eines noch auf seinen Vörgänger zugelassenens Fahrzeugs nur dann auf seinen Namen umschreiben bzw. außer Betrieb setzen kann, wenn er der Behörde die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) und die amtlichen Kennzeichenschilder vorlegt.
Sollten Sie das Fahrzeug dennoch zugelassen übergeben, benötigt die Zulassungsstelle eine Verkaufsanzeige mit folgenden Angaben: - Das bisherige amtliche Kennzeichen
- Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers
- Empfangsbestätigung des Erwerbers über den Erhalt von
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein - Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief - Kennzeichenschilder - Die Anzeige muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sein.
Als Verkaufsanzeige kann eine Verkaufsanzeige des städtischen Bereichs Straßenverkehr benutzt werden:
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