Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen Blindenhilfe. Die Höhe der Blindenhilfe beträgt derzeit 410 Euro. Auf das Landesblindengeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.
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