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Meister-Bafög

Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermutigen.

Förderfähige Fortbildungsveranstaltungen sind Maßnahmen, die durch die Kammern getragen oder an öffentlichen Schulen, anerkannten Ergänzungsschulen oder bei privaten Trägern stattfinden, wie zum Beispiel:

  • Bäckermeister oder Bäckermeisterin
  • KFZ-Meister oder KFZ-Meisterin
  • Bankfachwirt oder Bankfachwirtin
  • Fachagrarwirt oder Fachagrarwirtin
  • Wirtschaftsinformatiker oder Wirtschaftsinformatikerin

Neu in den Förderbereich mit aufgenommen wurden darüber hinaus Fortbildungsmaßnahmen der Gesundheits- und Pflegeberufe und so genannte Online-Lehrgänge.

Förderfähig sind Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen.

Das angestrebte Fortbildungsziel muss über dem bereits erlangten Ausbildungsziel liegen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller dürfen dabei noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Abschluss mindestens gleichwertig ist (zum Beispiel: Hochschulabschluss).

Gefördert wird grundsätzlich eine einzige Fortbildung; Förderung für eine zweite Fortbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich (bitte beim zuständigen Amt erfragen). 

Mehr Informationen im Internet: www.meister-bafoeg.info

Umfang der Förderungsleistungen:

Teilzeitmaßnahme:

Hier wird ausschließlich ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt, welcher die  

  • Kosten der Lehrveranstaltung einschließlich Prüfungsgebühren 
    (Höchstbetrag: 10.226 Euro; Zuschuss von 32 Prozent der Gesamtkosten ab 1. Januar 2005, Zuschuss von 30,5 Prozent ab 1. Januar 2006; zinsgünstiges Darlehen für die restlichen Kosten);  
  • Kosten für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten
    (zinsgünstiges Darlehen bis zur Hälfte der Kosten; Höchstbetrag: 1.534 Euro)

beinhaltet.

Vollzeitmaßnahmen:

Die Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) werden nach den Maßgaben der Teilzeitmaßnahme gewährt (siehe oben).

Zusätzlich wird hier auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag geleistet:

Die Höhe des pauschalen Bedarfssatzes bemisst sich nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Azubis und setzt sich bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen wie folgt zusammen:

  • Mindestbetrag: 675 Euro (gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 1. Juli 2009 neu beginnen)

zuzüglich

  • Krankenversicherungspauschale: 54 Euro (wenn selbst versichert)
  • Pflegeversicherungspauschale: 10 Euro (wenn selbst versichert)
  • Mietkostenpauschale: 72 Euro
  • Pauschalsatz für den Ehegatten: 215 Euro
  • Pauschalsatz je Kind: 210 Euro

Auf den Bedarf werden angerechnet:

  • Einkommen des Azubis im Bewilligungszeitraum
    Freibeträge: 255 Euro pauschal; 520 Euro für den Ehegatten; 470 Euro je Kind
  • Einkommen des Ehegatten (maßgeblich: das vorletzte Jahr vor Antragstellung)
    Freibeträge: 1040 Euro pauschal 
  • Vermögen des Azubis
    Freibetrag: 35.800 Euro (weitere Freistellung bei beabsichtigten Existenzgründungen auf Antrag möglich)

Der errechnete Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich mit 44 Prozent bezuschusst und mit 56 Prozent als Darlehen gewährt.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist:

das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Azubi seinen Wohnsitz hat.

Antragsunterlagenabgabe:

Die erforderlichen Formblätter sind beim jeweils zuständigen Amt auf Anfrage erhältlich. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag; der Formantrag ist nachzureichen.

Fristen

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können bis zum Ablauf des letzten Monats eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gilt der Monat, in dem die Ausbildung beginnt. Wird der Antrag später eingereicht, zählt der Abgabemonat (Rückwirkung nicht möglich).

Bescheid, Zahlweise und Darlehen:

Sobald über den Antrag abschließend entschieden wurde, erhält der Azubi einen Bescheid. Darin wird die gewährte Leistung festgesetzt.

Die jeweiligen Zuschussanteile werden direkt von der Oberfinanzkasse Koblenz überwiesen.

Für die Bearbeitung des Darlehensanteils ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 53170 Bonn zuständig (das Amt für Ausbildungsförderung ist außen vor). Zeitgleich mit Bescheidversendung durch das Amt für Ausbildungsförderung wird der Kreditantrag gesondert von der KfW direkt an den Azubi versandt.
 
Das Darlehen ist zins- und tilgungsfrei bis zwei, höchstens sechs Jahre nach Ende der Maßnahme. Danach erfolgt eine verzinste Rückzahlung (monatliche Mindestrate: 128 Euro) innerhalb von 10 Jahren (Existenzgründererlass, Stundung; Erlass wegen Kindererziehung möglich).

Formulare

Formulare und weitere Informationen im Internet: www.meister-bafoeg.info

 

Kontakt

  • Anschrift:
    Stadtverwaltung Ludwigshafen
    Bereich Jugendamt - Ausbildungsförderung
    Westendstraße 17
    67059 Ludwigshafen
  • Öffnungszeiten:
    Montag und Dienstag: 9 bis 12 Uhr
    Mittwoch: 9 bis 12 Uhr nach Vereinbarung
    Donnerstag: 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
    In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur telefonischen Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
  • Ansprechpartner :
  • Buchstabe A bis F:
    Silvana Kepes
    Tel. 0621/504-3616
    Fax 0621/504-3558
    E-Mail Kontakt: Silvana Kepes
  • Buchstabe G bis MT:
    Monika Biskup
    Tel. 0621/504-2786
    Fax:0621/504-3558
    E-Mail Kontakt: Monika Biskup
  • Buchstabe Mu bis V:
    Claudia Kling
    Tel. 0621/504-3611
    Fax 0621/504-3558
    E-Mail Kontakt: Claudia Kling
  • Buchstabe W bis Z:
    Alexandra Wenz
    Tel. 0621/504-3615
    Fax 0621/504-3558
    E-Mail Kontakt: Alexandra Wenz

 

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