Das Namensrecht ist durch Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (BGB) grundsätzlich abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ein wichtiger Grund hierfür liegt nur vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung die Interessen anderer Beteiligter sowie die in gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze der Namensführung überwiegt (es ist z.B. nicht ausreichend, wenn der Name dem Antragsteller lediglich nicht gefällt).
Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen könnte, sollte vorab in einem Gespräch geklärt werden.
- Deutsche Staatsangehörige / Deutsche nach Artikel 116 Grundgesetz
- Staatenlose mit Wohnsitz in Deutschland
- Heimatlose Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland
- Anerkannte ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland
- Asylberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland
- Kontingentflüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland
Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Namensänderungsbehörde beschließt über den Antrag durch Bescheid.
Welche Unterlagen vorzulegen sind ist im Einzelfall unterschiedlich und kann detailliert nur bei einem Vorgespräch geklärt werden.
- Änderung eines Familiennamens 2,50 bis 1.022 Euro
- Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro
- Ablegung eines sonstigen Namensbestandteiles 2,50 bis 255,00 Euro
- Ablehnung/Rücknahme des Antrages 1/10 bis ½ der Gebühr zu Position 1 beziehungsweise Position 2
- Anschrift:
Namensänderungsbehörde beim Standesamt Ludwigshafen am Rhein Rathausplatz 20 67012 Ludwigshafen - Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr Donnerstag: 14 bis 18 Uhr - Ansprechpartner:
Ralph Minor Tel. 0621/504-2034 Fax 0621/504-3472 E-Mail Kontakt: Standesamt und Einbürgerung
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