Sozialwohnungen im Sinne des Wohnraumfördergesetzes sind durch öffentliche Mittel geförderte Wohnungen.
Hinweise für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 27 WoFG).
Die Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist das Jahreseinkommen des Antragstellers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu ermitteln. Abhängig von verschiedenen Einkommensgrenzen werden drei Förderstufen (Förderwege) unterschieden.
- alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Bescheid über ALG I, Bescheid über ALG II und Sozialgeld, Bescheid über Grundsicherung, Verdienstbescheinigung usw.
- ein gültiges Ausweisdokument; zu beachten ist:
- EU-Bürger erhalten grundsätzlich immer eine Wohnberechtigungsbescheinigung - bei Nicht EU-Bürgern erfolgt eine Prüfung anhand des Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis) - bei Studentinnen und Studenten die Immatrikulationsbescheinigung
- bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des jeweiligen Dienstes
- bei Schülerinnen und Schülern, die 16 Jahre und älter sind, eine Schulbescheinigung
- bei werdenden Müttern ab dem 3. Schwangerschaftsmonat der Mutterpass
- Diese Bescheinigung wird gebührenfrei ausgehändigt
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