Es gibt eine Vielzahl von Vergünstigungen, Leistungen und finanzielle Hilfen, die ältere Menschen in besonderen Situationen oder bei geringem Einkommen in Anspruch nehmen können. Auch die Frage, ob ein Testament sinnvoll ist und welche Grundregeln dabei zu beachten sind, ist besonders für Seniorinnen und Senioren interessant.
Vergünstigungen- "Karte ab 60"
Die „Karte ab 60“ ist ein besonders günstiges Angebot des Verkehrsverbundes "Rhein-Neckar-Verkehr" (RNV) für Seniorinnen und Senioren. Sie muss für ein Jahr genommen werden und kostet derzeit 393,60 Euro (Stand: 1. Januar 2011). Monatliche Ratenzahlung (32,80 Euro pro Monat) ist möglich. Die "Karte ab 60" gilt im gesamten Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) in allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Zügen (bei der Deutschen Bahn: RE, RB und S-Bahn jeweils in der 2. Klasse) sowie in allen Ruftaxilinien. Der VRN bietet zudem das "Karte ab 60 Glückwunsch-Abo" an, bei dem Sie im ersten Monat gratis fahren können, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten nach Ihrem 60. Geburtstag die „Karte ab 60“ bestellen. Antrag für die "Karte ab 60":
Kundenzentrum Berliner Platz Tel. 0621/465-4444 Beim Erstantrag werden Personalausweis und Passbild benötigt Internet: www.vrn.de
- Wohngeld/Härteausgleich
Die Wohnungsmiete ist bei vielen älteren Menschen der größte Ausgabenposten. Bei niedrigem Einkommen lohnt es sich deshalb, einen Antrag auf Wohngeld-/Härteausgleich (als Zuschuss zur Miete) zu stellen.
Zur Antragstellung sind mitzubringen: - Meldebescheinigung (Formulare gibt es beim Bürgerservice im Rathaus) - Mietvertrag, letzte Mieterhöhungserklärung - Rentenbescheid(e) - sonstige Einkommensnachweise (Zusatzrente oder Zusatzversorgung, Einnahmen aus Lebensversicherungen, Zinseinnahmen etc.)
Der Antrag wird gestellt beim Bereich Soziales und Wohnen Sprechzeiten: Europaplatz 1 Stadthaus Nord Zimmer 204 - 209 Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12 Uhr Donnerstag: auch von 14 Uhr bis 18 Uhr
- Schwerbehindertenausweis
Jeder, der von einem körperlichen, psychischen oder geistigen Leiden betroffen ist, kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen bzw. beantragen lassen. Zuständig für die Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung und Ausstellung des Ausweises ist das Amt für soziale Angelegenheiten, (früher: Versorgungsamt), Reiterstraße 16, 76829 Landau, Tel: 06341/26207.
Der Grad der Behinderung wird im Behindertenausweis vermerkt. Je nach dem Grad der Behinderung und dem zuerkannten Merkzeichen kann der Antragsteller eine oder mehrere der folgenden Vergünstigungen erhalten: - Radio- und Fernsehgebührenbefreiung, - Sozialtarif bei der Deutschen Telekom, - wahlweise: verbilligte Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder, wenn der Antragsteller noch selbst Auto fährt, eine Ermäßigung bei der KFZ-Steuer - Begleitung im öffentlichen Nahverkehr; für die Begleitperson ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personennahverkehr kostenlos.
- Radio- und Fernsehgebührenbefreiung
Wer ein niedriges Einkommen hat und/oder stark behindert ist (Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis), kann sich von der Entrichtung von Radio- und Fernsehgebühren befreien lassen. Behinderte erhalten die Befreiung unabhängig vom Einkommen. Dienstleistung: Befreiung bei Rundfunk- und Fernsehgebühren
- Sozialanschluss bei der Telekom
Wer von der Radio- und Fernsehgebührenpflicht befreit oder blind, gehörlos oder sprachbehindert ist und wem ein Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent zuerkannt wurde, kann bei der Telekom bis zu einem Beitrag von 8,05 Euro bzw. 10,12 Euro gebührenfrei telefonieren.
Weitere Auskunft und Antragstellung: Telekomladen Bismarckstraße 108 Tel. 0800 330 1000 (kostenfrei) Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 9.30 Uhr bis 20 Uhr und Samstag von 9 Uhr bis 14 Uhr Im Zollhof 4 (in der Rhein-Galerie), Tel. 0621/68 56 66 66 Sprechzeiten: Montag bis Samstaf 10 Uhr bis 20 Uhr Rathausplatz 23 (im Gebäude der Deutschen Post), Tel. 0621/59 29 91 77 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9Uhr bis 18 Uhr, Samstag 9Uhr bis 13 Uhr Hedwig-Laudien-Ring 3, Tel. 0621/67 19 15 151 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9 Uhr bis 19 Uhr, Samstag 9.30 Uhr bis 17 Uhr - Zuzahlungs- und Finanzierungsregelung für ärztliche Verordnungen
Grundsätzlich wird seit 1. Januar 2004 bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erhoben, mindestens fünf, höchstens zehn Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, wird der tatsächliche Betrag gezahlt. Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Wer die jährliche Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke ein Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht hat, kann bei seiner Krankenkasse die Befreiung der Zuzahlung für das noch laufende Kalenderjahr beantragen. - Beförderungsdienst für Behinderte
Wer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (=außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen hat, kann auf Antrag einen Ausweis erhalten, mit dem Taxen oder bei Rollstuhlfahrern Spezialfahrzeuge verbilligt benutzt werden können. Die Fahrten sollen den Behinderten die Teilnahme an geselligen und kulturellen Veranstaltungen ermöglichen. Dazu gehören Verwandtenbesuche, Erledigung notwendiger persönlicher Angelegenheiten, Besuch kultureller Veranstaltungen.
Information und Antragstellung: Beratungsstelle für Körperbehinderte Klaus Fischer Stadthaus Nord Europaplatz 1 Tel. 0621/504-2683, - Alters- und Ehejubiläen: Ehrungen
Zum 80., 85., 90. und 95. Geburtstag und danach jedes Jahr, sowie zur Goldenen Hochzeit, überreicht die Stadt Glückwunschkarten und Blumen. Vom 100. Geburtstag an sowie zur Diamantenen und Eisernen Hochzeit werden auch vom Ministerpräsidenten bzw. vom Bundespräsidenten Grüße und Präsente überbracht.
Auskunft und Absprachen Seniorenförderung Europaplatz 1 Tel. 0621/504-2743
Leistungen
Leistungen der Pflegeversicherung
Alle Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse innerhalb der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Die Kassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Leistungen erfolgen ab dem Datum der Antragstellung.
Leistungen für häusliche Pflege Personen, die infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit einen erheblichen Hilfebedarf haben, können Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Der Hilfebedarf muss in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt bestehen, wobei die Personenpflege und nicht die hauswirtschaftliche Versorgung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit entscheidend ist.
Je nach Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs wird eine der drei Pflegestufen zugeordnet. Die Leistungen können entweder als Pflegegeld (wenn beispielsweise Angehörige die Pflege übernehmen) oder als Sachleistung (wenn die Pflege durch eine beruflich tätige Pflegekraft wie zum Beispiel die Sozialstation durchgeführt wird) gewährt werden.
Die Höhe der Pflegeleistungen betragen monatlich bis 31. Dezember 2011:
Pflegestufe I: Pflegegeld 225 Euro, Sachleistungen 440 Euro Pflegestufe II: Pflegegelfd 430 Euro, Sachleistungen 1.040 Euro Pflegestufe III: Pflegegeld 685 Euro, Sachleistungen 1.510 Euro.
Ab 1. Januar 2012 betragen die Leistungen monatlich:
Pflegestufe I: Pflegegeld 235 Euro, Sachleistungen 450 Euro Pflegestufe II: Pflegegelfd 440 Euro, Sachleistungen 1.100 Euro Pflegestufe III: Pflegegeld 700 Euro, Sachleistungen 1.550 Euro.
Möglich ist aber auch eine Kombinationsleistung, wenn die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft bzw. nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Demenzkranke Seit 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag bis zu 1.200 Euro bzw. ein erhöhter Betrag bis zu 2.400 Euro jährlich anerkannt. Personen mit einem vergleichsweise geringen allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Dieser Betrag kann für anerkannte Betreuungsangebote wie Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege und Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Diese Zusatzleistung muss bei der Pflegekasse gesondert beantragt werden.
Leistungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, so ergibt sich ein Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für solche Hilfsmittel bis zu 31 Euro pro Monat. Zudem gewährt die Pflegekasse (meist leihweise) technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle und so weiter. Außerdem kann ein einmaliger Zuschuss bis zu 2.557 Euro gewährt werden, wenn Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (zum Beispiel Haltegriffe, Verbreiterung der Türen, Einbau eines Duschliftes) notwendig sind.
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson Ist die Pflegeperson (zum Beispiel Familienangehörige) wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann eine Ersatzpflegekraft engagiert werden. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft werden für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen und bis zu einem Betrag von 1.510 Euro je Kalenderjahr und ab dem 1. Januar 2012 bis zu einem Betrag von 1.550 Euro je Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von vollstationärer Kurzzeitpflege. Die Kosten werden ebenfalls für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen und bis zu einem Betrag von 1.510 Euro je Kalenderjahr und ab dem 1. Januar 2012 bis zu einem Betrag von 1.550 Euro je Kalenderjahr übernommen.
Leistungen bei teilstationärer Pflege Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege. Dadurch kann zum Beispiel die Pflegeperson während des Tages oder der Nacht entlastet werden oder es können die Zeiten einer Teilbeschäftigung der Pflegeperson überbrückt werden. Die Aufwendungen für die teilstationäre Pflege werden je nach Pflegestufe bis zu einem Gesamtwert von 1.510 Euro je Kalenderjahr und ab dem 1. Januar 2012 bis zu einem Betrag von 1.550 Euro je Kalenderjahr übernommen.
Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege (im Altenpflegeheim) Wenn die Aufnahme in ein Altenpflegeheim unvermeidlich ist, kann bei der jeweiligen Pflegekasse ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt werden. Die Kosten für vollstationäre Pflege werden ebenfalls von der Pflegekasse übernommen. (siehe unter "Altenpflegeheime"). Allerdings wird vorher die Notwendigkeit der Heimaufnahme gesondert geprüft. Die Leistungen für vollstationäre Pflege betragen je nach Pflegestufe 1.023 Euro, 1.279 Euro oder 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 1.550 Euro) monatlich.
Finanzielle Hilfen
Grundsicherung Im Rahmen der Rentenreform wurde das "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" verabschiedet. Zum 1. Januar 2005 wurde das "Grundsicherungsgesetz" in das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) überführt. Damit soll unter anderem eine "verschämte Altersarmut" künftig verhindert werden. Wer über 65 Jahre alt ist und nur über eine geringe Rente verfügt, kann einen Antrag stellen. (Die Angehörigen werden nur bei sehr hohem Einkommen herangezogen.) Auskunft: Bereich "Soziales und Wohnen" Volker Wendel Tel. 0621/504-2912 Europaplatz 1 (Stadthaus Nord)
Sozialhilfe Jeder, der in eine finanzielle Notlage geraten ist, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist, dass das Einkommen zum Beispiel aus der Rente sehr niedrig und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, es sei denn, die Sozialhilfegewährung ist beispielsweise durch falsche Angaben oder Verschweigen von Einkommen oder Vermögen herbeigeführt worden. Während des Sozialhilfebezugs können der Ehegatte und die Kinder, soweit es ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlauben, zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden. Seit dem 1. Januar 2005 wird die Sozialhilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII bewilligt. Die bisherige Unterscheidung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde abgeschafft.
Hilfe zum Lebensunterhalt Als Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Sozialhilfe die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende und einmalige Leistungen gewährt. Die Höhe der laufenden Leistungen richtet sich nach Regelsätzen, die von Zeit zu Zeit der allgemeinen Preisentwicklung angepasst werden. Der Regelsatz für den Alleinstehenden beträgt seit 1. Januar 2011 364 Euro. Dazu kommen die Mietkosten und eventuell Mehrbedarfszuschläge; sie sind nicht in den Regelsätzen enthalten. Sie werden einschließlich der Nebenkosten zusätzlich in tatsächlicher Höhe als Bedarf berücksichtigt, sofern sie von der Höhe her angemessen sind. Sollte neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ein einmaliger Bedarf auftreten, kann in Ausnahmefällen eine Beihilfe beziehungsweise ein Darlehen gewährt werden.
Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 des SGB XII Auch wer üblicherweise in der Lage ist, den monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann durch bestimmte Umstände wie beispielsweise Krankheit oder Gebrechlichkeit in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es die Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 des Sozialgesetzbuches XII
Die wichtigsten Hilfen hierbei sind:
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Muss aus gesundheitlichen Gründen für die Führung des Haushalts fremde Hilfe in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für die Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung oder zum Einkaufen und ist das Einkommen so niedrig, dass die anfallenden Kosten hierfür nicht bezahlt werden können, kann ein Zuschuss oder die gesamte Übernahme der entstehenden Kosten beantragt werden.
Hilfe zur Pflege Ambulant: Wer infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen ist, kann Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. In der Regel müssen aber vorher bei der Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt werden. Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen Hilfebedarf zu decken, wird vom Sozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie nach amtsärztlicher Begutachtung Hilfe zur Pflege gewährt. In manchen Situationen empfiehlt es sich, zeitgleich zur Antragstellung bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag beim Sozialamt zu stellen, da die Sozialhilfe ebenfalls ab dem Datum der Antragstellung gewährt wird.
Vollstationär: Diese finanzielle Hilfe kann beantragen, wer Leistungen für vollstationäre Pflege von der Pflegekasse erhält, das Einkommen aber nicht ausreicht, um die restlichen Kosten wie zum Beispiel Unterkunfts- und Verpflegungskosten des Heimes oder Taschengeld zu bestreiten oder wenn die Pflegekasse das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes zwar verneint hat, die Heimaufnahme aber aus anderen zwingenden Gründen nicht zu vermeiden ist. Einen Antrag stellen kann auch, wer nicht pflegeversichert ist und weder ausreichendes Einkommen noch Vermögen besitzt und die Heimaufnahme aufgrund von Pflegebedürftigkeit oder sonstigen Gründen dringend notwendig wird. Das Sozialamt gewährt nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Notwendigkeit der Heimaufnahme eine Beihilfe zur Deckung der Heimkosten.
Antragstellung und Beratung Stationäre "Hilfe zur Pflege" einschließlich der Blindenhilfe
Bereich Senioren Stadthaus Nord, Europaplatz 1 Zuständig für Buchstaben: A - c: Sabine Riccius, Telefon 0621/504-2697 D - L: Rolf Noll, Telefon 0621/504-2723 M - Z: Christine Oberholz, Telefon 0621/504-2720 Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, Donnerstag auch von 14 bis 16 Uhr.
Antragstellung und Beratung Ambulante "Hilfe zur Pflege"
Bereich Soziales und Wohnen Gabriele Böhler Telefon 0621/504-2681 Stadthaus Nord, Europaplatz 1
Zur Antragstellung werden benötigt: Rentenbescheid(e), Mietvertrag bzw. Mietnachweis, Sparbuch(-bücher), letzte Kontoauszüge, Bescheid von der Pflegekasse.
Landespflegegeld Anspruch auf Landespflegegeld haben alle Rheinland-Pfälzer, die durch Geburt, Krankheit oder Unfälle außerordentlich behindert sind. Das Landespflegegeld stellt eine finanzielle Entlastung für Mehraufwendungen dar, die automatisch bei der notwendigen Fürsorge für einen Schwerbehinderten aufgewendet werden müssen; es beträgt 384 Euro monatlich. Das Landespflegegeld ist, auch wenn die Antragstellung beim Sozialamt erfolgt, keine Leistung der Sozialhilfe. Es wird deshalb unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.
Auskunft und Beratung:
Bereich Soziales und Wohnen Gabriele Böhler Telefon 0621/504-2681 Stadthaus Nord Europaplatz 1
Blindenhilfe
Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen Blindenhilfe. Die Höhe der Blindenhilfe beträgt derzeit 410 Euro. Auf das Landesblindengeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.
Antragstellung und Beratung
Bereich Soziales und Wohnen Gabriele Böhler Telefon 0621/504-2681 Stadthaus Nord, Europaplatz 1
Testamentsfragen Wer im Todesfall sein Vermögen anders verteilen möchte, als es nach dem Gesetz vorgesehen ist, sollte ein Testament aufsetzen. Für das Testament gelten strenge Formvorschriften. Werden sie nicht beachtet, ist es ungültig. Der gesamte Text des Testaments muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Es ist zum Beispiel nicht möglich, den Text mit der Schreibmaschine zu schreiben oder ihn einer anderen Person zu diktieren.
Testamente können auch bei einem Notar aufgesetzt werden. Jedes Testament, auch ein Testament, das ohne die Hilfe eines Notars geschrieben wurde, kann gegen eine Hinterlegungsgebühr bei einem Notar oder beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden.
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