In Rheinland-Pfalz wird schrittweise in allen allgemeinbildenden Schulen sowie in den Wahlschulen des berufsbildenden Bereichs das derzeit geltende System der Lernmittelfreiheit in Form von Lernmittelgutscheinen durch ein Ausleihsystem für Lernmittel ersetzt. Das Schulgesetz wurde am 9. Dezember 2009 in diesem Sinne geändert. - Im Schuljahr 2010/11 wird für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 an allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschulen) ein Ausleihsystem für Lernmittel eingeführt, das das bisher etablierte Lernmittelgutscheinsystem ablöst.
- Im Schuljahr 2011/12 wird das Ausleihsystem auf die Sekundarstufe II („Oberstufe“) an allgemeinbildenden Schulen sowie auf berufliche Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsfachschulen, dreijährige Berufsfachschulen, höhere Berufsfachschulen sowie Berufsoberschulen erweitert.
- Im Schuljahr 2012/13 wird die Schulbuchausleihe auch in Grundschulen eingeführt.
- Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und des Berufsvorbereitungsjahrs bleibt es bei der schon praktizierten kostenfreien Ausleihe von Schulbüchern.
Im Internetportal http://lmf-online.rlp.de gibt es ausführliche Informationen zu den Systemen der Lernmittelfreiheit in Form von Gutscheinen bzw. der Schulbuchausleihe.
Zusammenfassende Informationen:
Das Ausleihsystem ist in eine entgeltliche Schulbuchausleihe und eine unentgeltliche (kostenfreie) Schulbuchausleihe geteilt. Die Gewährung der Lernmittelgutscheine und die Teilnahme an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe sind an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Eine Antragstellung ist erforderlich.
Formulare
Die Formulare hierfür sind an den einzelnen Schulen erhältlich oder stehen zum Herunterladen und Ausdrucken unter http://lmf-online.rlp.de zur Verfügung.
Termine
Alle Termine, die für die Anträge auf Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Schulbuchausleihe zu beachten sind, können dem Internetportal entnommen werden.
Zuständigkeit
Anträge auf Gewährung von Lernmittelfreiheit für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Ludwigshafen am Rhein besuchen, werden von der Abteilung Schulen der Stadt Ludwigshafen am Rhein bearbeitet.
Einkommensgrenzen
Einem Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit wird dann stattgegeben, wenn das maßgebliche Einkommen der Personensorgeberechtigten bzw. das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierbei wird unterschieden, ob die minderjährige Schülerin/der minderjährige Schüler im Haushalt eines Personensorgeberechtigten, im Haushalt beider Personensorgeberechtigten oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten und dessen Partners bzw. Partnerin lebt bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei den unterhaltsverpflichteten Eltern oder Elternteilen leben. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht im Haushalt eines Personensorgeberechtigten leben, ist ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der Personensorgeberechtigten, in dessen Haushalt sie zuletzt gelebt haben, maßgebend.
Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an Stelle des oder der Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte, bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
Einkommensgrenzen (Kindergeld wird für ... Kinder bezogen) | Schüler/in lebt/e im Haushalt beider sorgeberechtigten Eltern bzw. eines sorgeberechtigten Elternteils und dessen Partnerin/Partner | Schüler/in lebt/e im Haushalt eines sorgebrechtigten Elternteils bzw. Volljährige/r verheiratete/r Schüler/in mit Ehegatte/in | 1 Kind | 26.500 Euro | 22.750 Euro | 2 Kinder | 30.250 Euro | 26.500 Euro | 3 Kinder | 34.000 Euro | 30.250 Euro | 4 Kinder | 37.750 Euro | 34.000 Euro | 5, 6 ... Kinder | je 3.750 Euro addieren | je 3.750 Euro addieren |
Einkommen
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten in einzelnen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Maßgebend ist jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für den der Lernmittelgutschein bzw. die Teilnahme an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe beantragt wird. Ist das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich niedriger als das maßgebende Einkommen, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen.
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Beispiel: Bruttobetrag der Lohnsteuerbescheinigung) wird, um das maßgebende Einkommen zu ermitteln, noch der Arbeitnehmerpauschbetrag (derzeit pauschal 920 EUR) abgezogen. Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, zum Beispiel Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und Grundsicherung (Sozialhilfe) werden nicht als Einkommen berücksichtigt, müssen aber durch entsprechende Bescheide/Belege nachgewiesen werden. Auch Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil oder einem gemeinsamen Kind leistet, sind bei dem Kind keine und bei dem empfangenden Elternteil nur dann einkommenssteuerpflichtige Einkünfte, wenn sie von dem gebenden Elternteil mit Zustimmung des empfangenden Elternteils als Sonderausgaben abgezogen worden sind.
Wird dem Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stattgegeben, erhalten Eltern wie oben beschrieben, entweder einen Lernmittelgutschein, oder unentgeltlich Schulbücher und notwendige ergänzende Schriften sowie Arbeitshefte werden ausgeliehen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, müssen die Schulbücher für die Schülerinnen und Schüler, die noch in das bisherige System der Lernmittelgutscheine fallen, selbst angeschafft werden.
Entgeltliche Schulbuchausleihe
Mit Einführung des Ausleihsystems können die Personensorgeberechtigten Schulbücher gegen Entgelt ausleihen. Ausführliche Informationen zur entgeltlichen Schulbuchausleihe gibt es zusätzlich zu den bisherigen Mitteilungen der Schulen im Internetportal http://lmf-online.rlp.de. Eine Teilnahme an der entgeltlichen Schulbuchausleihe ist freiwillig und nur über eine rechtzeitige Anmeldung in diesem Portal möglich.
- Anschrift:
Stadtverwaltung Ludwigshafen Bereich Schulen und Kindertagesstätten Abteilung Schulen Rathausplatz 20 67059 Ludwigshafen - Öffnungszeiten:
Dienstag: 9 Uhr bis 11.30 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr Donnerstag: 9 Uhr bis 11.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr (Februar bis September) und 14 Uhr bis 16 Uhr (Oktober bis Januar) Freitag : 9 Uhr bis 11.30 Uhr Montag und Mittwoch: geschlossen - Ansprechpartner:
Tel. 0621/504-2485, 504-2484, 504-2466, 504-2471, 504-2478 Fax 0621/504-3332 E-Mail Kontakt: Doreen Benninger
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