Stadtverwaltung bittet um Beachtung des Feiertagsgesetzes

Sonntage und insbesondere "stille Feiertage" sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Hektik des Alltags befreit sind, eine Unterbrechung des Arbeitsrhythmus darstellen und die Möglichkeit der Erholung, Entspannung und innere Einkehr bieten sollen. Vor den bevorstehenden Feiertagen weist deshalb die Stadtverwaltung darauf hin, dass nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages widersprechen sowie alle der Unterhaltung dienenden Darbietungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Wesen des Feiertages angepasst sind, sind an Allerheiligen, Samstag, 1. November 2014, von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag, Sonntag, 16. November 2014, und Totensonntag, Sonntag, 23. November 2014, jeweils ab 4 Uhr verboten.
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind an Allerheiligen bis 11 Uhr, an den übrigen "stillen Feiertagen" bis 13 Uhr verboten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an Allerheiligen, dem Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.

Verstöße gegen das LFtG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.