Stadtverwaltung weist auf Regelungen für "Public Viewing"-Veranstaltungen im Freien hin

Anlässlich der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft 2016 weist die Stadtverwaltung Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten auf die Bestimmungen hin, die bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien – "Public Viewing" genannt – zu beachten sind. Möchten Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten eine öffentliche Übertragung im Freien von Spielen der Fußball-EM durchführen, ist bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Bereich Öffentliche Ordnung unter vorheriger Terminvereinbarung ein Antrag zu stellen. Termine können unter den Telefonnummern 0621 504-3392 und 0621 504-2395 sowie über die E-Mailadresse christa.haag@ludwigshafen.de vereinbart werden.

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung werden Ausnahmen zur Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während des Turniers für alle Spiele mit geplantem Spielbeginn bis einschließlich 21 Uhr erteilt. Mit den Übertragungen darf 30 Minuten vor Spielbeginn begonnen werden. 15 Minuten nach Spielende ist die Veranstaltung zu beenden.

Es dürfen keine Tongeräte, mit Ausnahme der Geräte, die der Direktübertragung dienen, benutzt werden. Das heißt, es sind keine Musikdarbietungen vor oder nach der Direktübertragung erlaubt.

Lautsprechereinrichtungen sind so auszurichten, dass die Beschallung der Nachbarschaft so gering wie möglich erfolgt und insbesondere die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht direkt beschallt werden.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauerinnen und Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder Lärmfanfaren verwenden. An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für die Durchführung der Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die während der Übertragung jederzeit erreichbar sein muss. Sollte keine Ausnahmegenehmigung durch den Bereich Öffentliche Ordnung  für die öffentliche Fernsehübertragung im Freien vorliegen, wird die öffentliche Fernsehübertragung durch den Kommunalen Vollzugsdienst eingestellt.

Von den Ausnahmen über Lärmschutz ausgenommen sind nicht öffentliche, private Veranstaltungen – etwa Fernsehübertragungen im Garten – und auch Fernsehübertragungen innerhalb der Betriebsräume einer Gaststätte sowie in anderen geschlossen Räumen wie zum Beispiel Säle und Vereinsräume. Hier gelten die normalen Lärmschutzbestimmungen.