Stadtverwaltung stellt Prüfverfahren bei Vergabe von Taxi- und Mietwagenkonzessionen um

Die Vergabe von Konzessionen für Taxi- und Mietwagenunternehmen, deren Übertragung und Verlängerung richtet sich, nach zahlreichen Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit, seit dem 1. November 2017 nach dem so genannten Hamburger Modell. Dieses Verfahren greift die in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelte persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller auf, die auch in Paragraf 13 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Genehmigungsvoraussetzungen darstellen. Diese Voraussetzungen werden nunmehr intensiv durch einen beauftragten Gutachter geprüft.

Das hat zur Folge, dass bei Neu-, Folge- oder Übertragungsanträgen Unternehmerinnen und Unternehmer nun zu den bisherigen Antragsunterlagen weitere Dokumente vorlegen müssen, um ihre persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um die Mitteilung der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der vergangenen drei Kalenderjahre, eine Liste mit Angaben zu Kilometerständen, Eigenkapitalbescheinigung sowie Jahresfahrleistungen eingesetzter Fahrzeuge.

Das Festhalten beziehungsweise die Festlegung an einer starren Begrenzung der zu erteilenden Konzessionen kann es nicht mehr geben, da die Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit gezeigt haben, dass die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit einer derartigen (starren) Obergrenze schwer zu belegen ist, zumal eine Begrenzung an dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen ist. Der bereits zitierte Paragraf 13 PBefG regelt allerdings auch, dass Genehmigungen zu versagen sind, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bedroht ist. Folglich wird auf der Grundlage des neuen Genehmigungsverfahrens auch die Wirtschaftlichkeit des Ludwigshafener Taximarkts geprüft werden, denn die Wahrung der Funktionsfähigkeit ist ein gesetzlicher Auftrag. Der beauftragte Gutachter wird nach seiner Prüfung eine Empfehlung für die Stadtverwaltung formulieren, die die Grundlage für die Erteilung oder Versagung der beantragten Konzession bilden wird. Von einer Freigabe der Anzahl der Konzessionen kann folglich keine Rede sein.

Aufgrund des erhöhten Prüfungsaufwandes werden die Antragstellerinnen und Antragssteller gebeten, drei Monate vor Ablauf ihrer Genehmigung den Folgeantrag zu stellen. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erst erfolgen kann, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Im Zuge der Einführung des neuen Verfahrens werden auch die auf der Warteliste für eine Konzessionserteilung befindlichen Antragstellerinnen und Antragssteller nach dem so genannten Hamburger Modell überprüft und bearbeitet.

"Ziel dieser notwendigen Änderung bei der Konzessionsvergabe ist es, dem Ludwigshafener Taxi- und Mietwagengewerbe bessere wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit zu ermöglichen und gleichzeitig dem Grundrecht der Berufsfreiheit Rechnung zu tragen", erklärte Kämmerer und Beigeordneter Dieter Feid die Umstellung. "In Zukunft wird deshalb verstärkt unter anderem auf die betriebswirtschaftliche Plausibilität und Leistungsfähigkeit der antragstellenden Unternehmen geachtet werden müssen." Diese Praxis der Vergabe, die auch als Hamburger Modell bekannt ist, habe sich nach Erkenntnissen der Stadtverwaltung bereits in anderen Städten bewährt, sagte er.