Im Alltagssprachgebrauch werden Asylbewerberinnen und -bewerber (Asylsuchende) meist einfach als "Flüchtlinge" bezeichnet - auch wenn sie in juristischem Sinne keine sind.

Asylbewerberinnen und -bewerber sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Person ein Asylberechtigter oder eine Asylberechtigte; wird der Antrag abgelehnt, ist die Person ein abgelehnter Asylbewerber beziehungsweise eine abgelehnte Asylbewerberin.

Ein Flüchtling im juristischen Sinn ist eine Person, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Wird ein Fluchtgrund im Zielland als relevant erachtet, kann daraus eine Anerkennung als Flüchtling entstehen (Asylrecht im weiteren Sinn).

In der Alltagssprache ist ein erweiterter Flüchtlingsbegriff gebräuchlich, der über die obige Definition hinaus auch Binnenflüchtlinge, Umwelt- und Klimaflüchtlinge sowie Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge mit einschließt.

Daneben gibt es in Deutschland sogenannte Kontingentflüchtlinge, die aufgrund einer politischen Entscheidung der Bundesregierung aufgenommen werden können. Sie durchlaufen kein Asyl- oder sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten bei ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.