Bei den BBS hängt die Kostenübernahme des MAXX-Tickets von den Bildungsgängen ab.

Beim Bildungsgang Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsfachschule 1(BF1) und Berufsfachschule 2(BF2) gelten die Voraussetzungen der Realschulen plus entsprechend. Einkommensunabhängig!

Besucht der Schüler einen anderen Bildungsgang (Berufsfachschule (BF), Höhere Berufsfachschule (HBF), das berufliche Gymnasium (Technisches Gymnasium, Wirtschaftsgymnasium und Gymnasium für Gesundheit und Soziales) und die Berufsoberschule (BOS) im Vollzeitbildungsgang) werden die Kosten dann übernommen, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Berufsbildenden Schule länger als vier Kilometer ist. Einkommensabhängig!

Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen zusätzlich vorliegen (Einkommensabhängig)

Vollständige Kostenübernahme

Das MAXX-Ticket wird dann vollständig von der Stadt übernommen, wenn der/die Personensorgeberechtigte/n oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) oder Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhalten. Das MAXX-Ticket wird auch dann übernommen, wenn zum Arbeitslosengeld II Zuschläge gemäß Paragraf 24 Sozialgesetzbuch II (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) gewährt werden.

Teilweise Kostenübernahme (Teilbezuschussung)

Eine Teilbezuschussung setzt voraus, dass die Schulwegvoraussetzungen erfüllt sind, und das Einkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Wird die Einkommensgrenze nicht überschritten, steht dem Schüler bzw. der Schülerin eine Teilbezuschussung zu. Hier müssen von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller monatlich 28 Euro (Eigenanteil) gezahlt werden. Der Restbetrag wird von der Abteilung Schulen Ludwigshafen übernommen. In diesen Fällen muss auf dem Antrag ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Sofern die Einkommensgrenze überschritten wird, kann weder eine Teil- noch eine Vollbezuschussung in Anspruch genommen werden.

Gemäß Paragraf 1 der "Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung" berechnet sich die Einkommensgrenze für Schülerinnen und Schüler, die nicht volljährig sind, nach PAragraf 69 Absatz 4 Satz 4 Schulgesetz wie folgt:

  1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
    einem Kind    26.500 Euro
    zwei Kindern 30.250 Euro
    drei Kindern   34.000Euro usw.

    oder

  2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
    einem Kind    22.750 Euro
    zwei Kindern 26.500 Euro
    drei Kindern  30.250 Euro usw.

    oder

  3. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des Paragraf 7 Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende-, zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, demnach bei
    einem Kind    26.500 Euro
    zwei Kindern 30.250 Euro
    drei Kindern   34.000Euro usw.

    oder

  4. falls sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen

    oder

  5. falls sie im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraf 27 SGB VIII i.V.m. Paragraf 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben oder nach Paragraf 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenen Einkommen 19.000 Euro übersteigt.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 5 gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile treten.

Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an die Stelle des oder der
unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Ehegatte, bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.