Aufenthalt - Angehörige aus EU-Staaten

Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und EWR-Bürger (EFTA-Staaten) sowie für deren Familienangehörige ist das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)".

  • Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel.
  • Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger erhalten seit 29. Januar 2013 keine Bescheinigung mehr über das Aufenthaltsrecht. Der Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung ist mit der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes nicht mehr nötig. 
  • Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte. Familienangehörige sind die Ehegatten und die Kinder des Unionsbürgers bis zum 21. Lebensjahr sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften.

EU-Staaten (alt):

Belgien, Griechenland, Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Finnland, Italien, Schweden, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Großbritannien, Niederlande

EU-Staaten (neu):

Bulgarien, Malta, Slowenien, Estland, Polen, Tschechien, Lettland, Rumänien, Ungarn, Litauen, Slowakei, Zypern (Süd)

EFTA-Staaten (EWR-Staaten):

Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein

Erforderliche Unterlagen

Zuzug von Unions- und EWR-Bürgern

Anmeldung über persönliche Vorsprache in einem der Bürgerbüros. Es sind mitzubringen:

  • ausgefülltes Anmeldeformular
  • Pass oder Personalausweis

Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechtes:

  • Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel. Als Nachweise gelten bei Arbeitnehmern: aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über die Ausübung der Erwerbstätigkeit und die drei letzten Lohnabrechnungen; bei Selbständigen / Freiberuflern: die Gewerbeanmeldung und die Bestätigung des Steuerberaters über den erzielten Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewerbesteuerbescheide, Einkommensteuerbescheide; bei Nichterwerbstätigen: alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- und Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Geeignete Nachweise hierüber wie zum Beispiel Leistungsbescheide, Sparbücher oder Kontoauszüge sind vorzulegen.
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz. Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Zuzug von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit

Anmeldung über persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Es sind mitzubringen:

  • Ausgefülltem Anmeldeformular
  • Gültigem Pass

Gleichzeitig Angaben und Nachweise zur Prüfung des Aufenthaltsrechts:

  • Ausgefülltes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)

Gültigkeitsdauer:

Die Ausländerbehörde wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte ausstellen.

  • Die erste Aufenthaltskarte ist auf maximal fünf Jahre befristet.
  • Wenn im Anschluss das Freizügigkeitsrecht weiterhin besteht, wird die Aufenthaltskarte als Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Zusätzliche Informationen

Für Angehörige der "neuen" EU-Staaten (außer Malta und Zypern) ist zusätzlich zu beachten

Unionsbürger aus den neuen EU-Staaten genießen volle Freizügigkeit als

  • Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • Erbringer von Dienstleistungen außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige
  • Selbständige Dienstleister aller Sektoren, soweit sie keine ausländischen Arbeitnehmer einsetzen
  • Verbleibeberechtigte
  • Rentner, Studenten sonstige Nichterwerbstätige gemäß der Freizügigkeitsverordnung

Für Dienstleister aus den Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration (zum Beispiel Werkvertrags-Arbeitskräfte im Metall-, Elektro-, Wald- und Fleischzerlegebereich) gelten Übergangsregelungen.

Für Arbeitnehmer ist weiterhin ein Arbeitsgenehmigungsverfahren erforderlich. Dieses kann allerdings nach der Einreise betrieben werden. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht kann in diesen Fällen erst ausgestellt werden, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU der Arbeitsagentur vorliegt.

Bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige, die erst während eines bereits bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet Familienangehörige von Unionsbürgern werden (zum Beispiel durch Eheschließung im Bundesgebiet), müssen sich nicht bei einer Meldebehörde anmelden, sofern sie nicht ihre Hauptwohnung wechseln.

In diesen Fällen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich, um den (neuen) Status als Freizügigkeitsberechtigter geltend zu machen.

Onlineservices

Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.

Online-Anfrage an die Ausländerbehörde