Aufenthalt - Angehörige aus Nicht-EU-Staaten
Die Einreise und der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Danach benötigen ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen (ausgenommen sind die Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der EWR-Staaten) für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Visum (wird von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellt)
- Aufenthaltserlaubnis (zeitlich befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet gültig)
Für alle Aufenthaltstitel gelten regelmäßig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese sind neben den erforderlichen Unterlagen:
- kein Ausweisungsgrund (zum Beispiel durch Straftaten)
- keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Flüchtlinge aus der Ukraine
Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es hier: Flüchtlinge aus der Ukraine
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
- gültiger Reisepass
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
- Nachweis über Einreise mit einem erforderlichen Visum
- richtige und vollständige Angaben im Visums- und/oder Aufenthaltserlaubnisantrag
Zusätzliche Informationen
Asylbewerbewerberinnen und -bewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung (während des laufenden Asylverfahrens) beziehungsweise eine Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) nach Beendigung des Asylverfahrens.
Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten auf Antrag und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte.
Onlineservices
Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.