Aufenthalt - Asylbewerber und Flüchtlinge

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht.

Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.

Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Dieser wird sodann an die (ZAV) Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (Bundesagentur für Arbeit) zwecks Prüfung weitergeleitet.

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der ZAV, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern (das sind neben den EU-Staaten die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt für die Dauer des Asylverfahrens ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot.

Umverteilung/Umzug

Asylsuchenden wird der Wohnort vorgeschrieben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. Die zuständige Aufnahmeeinrichtung entscheidet aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels, welcher Gemeinde der Flüchtling zur Unterbringung zugewiesen wird.

Ein Umzug wird daher nur erlaubt, wenn die Gemeinde des Zielortes zustimmt. Generell ist dies aus den genannten Gründen nur möglich, um familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Ehegatten und Eltern/Kinder herzustellen.

Verlassen des Gestattungsbereiches

Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie sich während des Asylverfahrens aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind.

Für nach Ludwigshafen zugewiesene Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist die Wohnsitznahme nur im Stadtgebiet erlaubt. Der vorübergehende Aufenthalt ist in ganz Rheinland-Pfalz möglich. Ausnahmen beziehungsweise zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen von Rheinland-Pfalz sind wie folgt möglich:

  • Vorübergehend für eine Besuchsreise: Antragstellung unter Angabe des Namens und der Adresse der Person, die besucht werden soll
  • Vorübergehend für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Antragstellung unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, dass der Einsatz im Rahmen der Erwerbstätigkeit außerhalb von Rheinland-Pfalz erfolgt beziehungsweise Vorlage der Arbeitsgenehmigung aus der der Einsatzort hervor geht

Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis

Diese wird erteilt, wenn

  • die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter erfolgt ist
  • wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern oder
  • wenn die Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist oder die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist

Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Asylanerkennung für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den übrigen Fällen jedoch für längstens sechs Monate, solange sich die Betreffende noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

  • Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
  • Asylberechtigten, die seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

Im Übrigen kann Antragsstellerinnnen und Antragstellern, die seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzten, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn

  • ihr Lebensunterhalt gesichert ist
  • sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet
  • sie in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind
  • ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnemher sind, sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
  • sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen
  • sie über ausreichenden Wohnraum für sich und  in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen

Verlängerung der Duldung

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist die Ausländerin oder der Ausländer zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Ist erkennbar, dass die Ausländerin oder der Ausländer dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt beziehungsweise nicht nachkommen wird, muss die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) durchgeführt werden.

Es wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Flüchtlinge aus der Ukraine

Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es hier: Flüchtlinge aus der Ukraine

Erforderliche Unterlagen

Verlängerung Aufenthaltsgestattung

  • bisherige Aufenthaltsgestattung

Umverteilung/Umzug

Für einen Umzug von Ludwigshafen in eine andere Gemeinde sind hier folgende Unterlagen einzureichen:

  • Formloser Antrag auf Umverteilung in eine andere Gemeinde mit Angabe der Gründe
  • Erklärung des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin, dass dieser bereit ist, den Antragsteller beziehungsweise die Antragsstellerin für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufzunehmen
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße und Einverständniserklärung der Vermieterin oder des Vermieters, dass der Antragsteller beziehungsweise die Antragsstellerin einziehen darf
  • Aktuelle Verdienstabrechnung des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin, beziehungsweise Sozialhilfebescheid
  • Original der Heiratsurkunde bei Ehegatten
  • Geburtsurkunde bei Kindern

Für einen Zuzug nach Ludwigshafen sind die obigen Unterlagen zwingend bei der bisher zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Eine Bearbeitung ist andernfalls nicht möglich.

Verlängerung der Duldung

  • bisherige Duldung
  • Lohnabrechnung oder Sozialhilfebescheid

Zusätzliche Informationen

Freiwillige Ausreise in das Heimatland:

Im Falle einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland bzw. einen Drittstaat, in den der Ausländer einreisen darf, stehen vielfältige Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. In Rheinland-Pfalz wurde die "Landesinitiative Rückkehr" ins Leben gerufen, über die den Rückkehrern Hilfen in Form von finanziellen Beihilfen aber auch Beratungsmöglichkeiten gewährt werden kann.

Die "Landesinitiative Rückkehr" gilt nicht nur für ausreisepflichtige Ausländer, sondern kann auch für Menschen mit einem festen Aufenthaltstitel im Falle einer Rückkehr gewährt werden.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung, wenn Sie Fragen zur Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. zu Rückkehrförderung haben.

Onlineservices

Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.

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