Aufenthalt - Brexit

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten.

Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020

Nach dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen gilt vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase während der das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen werden daher während dieses Zeitraums aufenthaltsrechtlich so behandelt, als handele es sich weiterhin um einen Mitgliedstaat der EU. Die Freizügigkeitsregeln gelten in dieser Zeit weiter fort.

Aufenthaltsrechtliche Situation ab dem 1. Januar 2021 für bislang in Deutschland lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen

Für die Zeit nach Ende des Übergangszeitraums ab dem 1. Januar 2021 sieht das Austrittsabkommen einen weitgehenden Bestandsschutz für bislang freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige vor, damit diese weiterhin in Deutschland leben und arbeiten können.

Da diese Regelungen des Austrittsabkommens jedoch nicht abschließend sind, sondern einzelne Regelungsaufträge an die Mitgliedstaaten enthalten, besteht ein ergänzender nationaler Gesetzgebungsbedarf, welchem die Bundesregierung u. a. mit dem „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht“ nachgekommen ist. Dieses Gesetz wurde am 23. November im Gesetzesblatt verkündet und trat am 24. November 2020 in Kraft.

Standort der Regelung:

Da der vom Austrittsabkommen vorgesehene Rechtsstatus dem Freizügigkeitsrecht so ähnlich ist, werden die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU um einen „§ 16 Rechtstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehöriger“ ergänzt.

Erwerb des aufenthaltsrechtlichen Status:

Hinsichtlich    der    materiellen    Voraussetzungen    verweist    der    §    16 Freizügigkeitsgesetz/EU n.F. auf das Austrittsabkommen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat daher entsprechende Anwendungshinweise zur Umsetzung des Austrittsabkommens erarbeitet, die unter anderem Ausführungen zu besonderen Personengruppen wie zum Beispiel Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer, Soldaten, etc. enthalten.

Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen

 Daueraufenthaltsrechte sind unmittelbar im Austrittsabkommen geregelt. Nach Artikel 15 des Austrittsabkommens wird demnach ein Daueraufenthaltsrecht erworben, wenn die oder der Betroffene sich fünf Jahre rechtmäßig im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland aufgehalten hat. Bei der Berechnung der erforderlichen Aufenthaltszeiten werden zukünftig Zeiten des Aufenthalts im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

Bescheinigung des aufenthaltsrechtlichen Status:

Ebenso wie die Vorschläge der Europäischen Kommission sieht der Gesetzesentwurf vor, auf das vorhandene Dokumentenmuster des elektronischen Aufenthaltstitels in modifizierter Form („Aufenthaltsdokument- GB“) zurückzugreifen. Ein solches Aufenthaltsdokument-GB ist für längstens zehn Jahre auszustellen. Das Prinzip der Koppelung der Verwendungsdauer der Karte an den Pass wird jedoch beibehalten und durch die Eintragung des entsprechenden Passes in der Karte vermerkt. Beträgt die Gültigkeitsdauer des Passes weniger als zehn Jahre, ist die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokument-GB entsprechend anzupassen, muss jedoch mindestens fünf Jahre betragen. Wurde ein Daueraufenthaltsrecht erworben ist dies entsprechend zu vermerken. Für die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB wird eine Gebühr in Höhe der Gebühr eines deutschen Personalausweises erhoben.

Zugang zum Arbeitsmarkt:

Es besteht weiterhin ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, denn jedes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Verwaltungsverfahren:

Der § 16 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU n.F. sieht ebenso wie Artikel 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens vor, dass der aufenthaltsrechtliche Status kraft Gesetz erworben wird und das entsprechende Aufenthaltsdokument von Amts wegen erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde bereits Kenntnis über den Aufenthalt der Betroffenen in ihrem Zuständigkeitsbereich hat. Britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die noch nicht im Zuständigkeitsbereich gemeldet sind, haben daher ihren Aufenthalt innerhalb von sechs Monaten -also bis zum 30. Juni 2021- bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, um ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen ableiten zu können. Hinsichtlich der Anzeige ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Austrittsabkommen sieht zudem ein Anrecht auf Bescheinigung der Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige vor.

Übergangsregelung für Ausnahmefälle

Es wird zudem eine Übergangsregelung für alle britischen Staatsangehörigen und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen geschaffen, die sich zwar bis zum 31. Dezember 2020 im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland aufgehalten haben, jedoch keine Rechte aus dem Austrittsabkommen ableiten (z.B. britische Staatsangehörige, die sich zur Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland aufgehalten haben, aber hier nicht wohnen). Ihr Aufenthaltsstatus richtet  sich  künftig  nicht   nach  dem  Austrittsabkommen,  sondern nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie sollen nicht ausreisen und mit einem Visum wieder einreisen müssen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Daher sind die Betroffenen bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können diesen im Bundesgebiet einholen. Eine bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit kann bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter ausgeübt werden.

Ausweisungsrecht

Das Austrittsabkommen differenziert hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Fällen, in denen ein Verhalten ursächlich ist, das vor dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat, und Fällen, in denen ein Verhalten ursächlich ist, das nach dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. Auf erstgenannte Sachverhalte findet demnach das Freizügigkeitsrecht Anwendung. Auf Sachverhalte, die nach der Übergangsfrist – also ab dem 1. Januar  2021  –  verwirklicht  werden, findet  das für Drittstaatsangehörige geltende Ausweisungsrecht Anwendung.

Aufenthaltsrechtliche Situation ab dem 1. Januar 2021 für neueinreisende britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige

Aufenthaltsrechte aus dem Austrittsabkommen können grundsätzlich nach Ende des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 nicht mehr entstehen. Für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, bedeutet dies aktuell, dass sie kein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht mehr aus Artikel 45 AEUV ableiten könnten. Sie würden somit keinen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mehr haben und den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthalts- und Beschäftigungsverordnung unterliegen. Ob britische Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2021 zu den privilegierten Staaten nach § 26 Beschäftigungsverordnung und § 41 Aufenthaltsverordnung gehören, ist derzeit noch nicht absehbar.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt derzeit eine umfassende Informationskampagne, die die Betroffenen verständlich und umfassend über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet (www.bmi.bund.de/brexit-info bzw. www.bmi.bund.de/brexit-info-en). Das rheinland- pfälzische Integrationsministerium hat auf seiner Homepage eine entsprechende Rubrik zu den aufenthaltsrechtlichen Folgen des Brexit eingerichtet, welche fortlaufend aktualisiert wird (www.mffjiv.rlp.de).

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