Aufenthalt - Studenten und Wissenschaftler

Eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 16b AufenthG kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:

  • Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
  • studienvorbereitende Maßnahmen und
  • Praktika.

Der Aufenthaltszweck ist in der Weise zu bestimmen, dass er sämtliche Ausbildungsphasen einschließt. Dazu gehören

  • Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Wochenstunden) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht
  • Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen
  • für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika
  • ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland
  • nach einem Studium im Ausland ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
  • eine Promotion
  • Anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören (z.B. Arzt im Praktikum) oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen

Gültigkeitsdauer:

Die Aufenthaltserlaubnis wird je nach Aufenthaltszweck für eine unterschiedliche Dauer erteilt: Nach Paragraf 16b AufenthG beträgt die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung ein Jahr.

Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis ist weiter, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und angemessener Wohnraum vorhanden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Formblattantrag mit aktuellem Lichtbild
  • Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes (zum Beispiel Sprachkursbescheinigung, Immatrikulation, Studienbuch – bei Studienbewerber Nachweis über ihre zielgerichteten Aktivitäten zur Erlangung eines Studienplatzes)
  • Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Dabei wird der Krankenversicherungsschutz als ausreichend bewertet, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, BEK,DAK, etc.) folgende Leistungen beinhaltet: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Nachweis der gesicherten Finanzierung. Die Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind dann ausreichend, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz entsprechen.
  • Als Nachweis für die gesicherte Finanzierung kommt in Betracht: Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Konto in Deutschland (in Höhe eines Jahresbetrages), Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (in Höhe eines Jahresbetrages), Stipendienbescheinigung eines deutschen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder ein Stipendium des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat.
  • Mietvertrag

Zusätzliche Informationen

Visum

Die Einreise zum Studium oder als Studienbewerberin beziehungsweise -bewerber muss grundsätzlich mit einem durch die Ausländerbehörde zustimmungspflichtigen nationalen Visum erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums

Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 16 AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Tätigkeiten dürfen den Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefährden. Die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung wird in die Aufenthaltserlaubnis mit aufgenommen.

Die Berechtigung zur Ausübung einer oben angegebenen Beschäftigung besteht allerdings erst bei Beginn des grundständigen Studiums an einer Hochschule. Während der Zeit der Studienbewerbung ist keine Erwerbstätigkeit und im ersten Jahr des Aufenthalts zur Studienvorbereitung ist nur eine Ferienbeschäftigung gestattet.

Zweckwechsel vor, während und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts zu Studienzwecken kann zur qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs wie Familienzusammenführung erteilt werden.

Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (zum Beispiel Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (zum Beispiel Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt.

Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.

Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (zum Beispiel Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).

Ausübung einer Beschäftigung nach dem Studium

Nach Abschluss des Studiums können die Studienabsolventen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, bei Zustimmung der Arbeitsverwaltung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten (direkter Wechsel vom Aufenthaltszweck Studium zum Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit).

Sofern ausnahmsweise aus entwicklungspolitischen Gründen nach Abschluss des Studiums die Rückkehr in das Heimatland des Ausländers gewollt ist, kann nach Paragraf 8 Absatz 2 AufenthG die Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen werden.

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden.
  • Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden.

Onlineservices

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