Aufenthaltstitel - elektronischer Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel - elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten

Seit dem 1. September 2011 werden Aufenthaltstitel als eigenständige Dokumente in Scheckkartengröße ausgestellt.

Ziel des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor Missbrauch zu schützen. Es wird für jeden Staatsangehörigen außerhalb der EU (auch Säugling und Kind) ein eigener eAT ausgestellt.

Nur hoheitliche Stellen wie Polizei- und Ausländerbehörden verfügen über die Berechtigung, das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel vom Chip abzufragen.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
  • Blaue Karte – EU

Gültigkeitsdauer

  • für unbefristete Aufenthaltstitel maximal 10 Jahre, die Gültigkeit ist an die Passgültigkeit gebunden
  • bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt

Erforderliche Unterlagen

  • da auf dem Chip des eAT Fingerabdrücke gespeichert werden, ist generell immer die persönliche Vorsprache ab dem 6. Lebensjahr erforderlich
  • biometrietaugliches Passbild

Gebühren

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig 113 Euro.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro
  • mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro

Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro

Hinweis

Es  wird keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses, maximal bis zum 31. August 2021, gültig bleiben und erst bei der Beantragung der Verlängerung oder bei dem Übertrag des Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass ein eAT bestellt wird.

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde gesandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. vier bis sechs Wochen.

Die Ausländerbehörde kann deshalb ab dem 1. September 2011 nicht mehr den Aufenthaltstitel so wie bisher direkt bei der Vorsprache verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Es muss daher etwa acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit ein Termin bei der Ausländerbehörde, Abteilung Aufenthaltsrecht, vereinbart werden.

Zusätzliche Informationen

Informationen zum Chip

Der eAT in Scheckkartenform enthält einen Chip im Inneren, auf dem

  • personenbezogene Daten
  • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
  • zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel zur Erwerbstätigkeit)

gespeichert sind

Zusätzlich können folgende Funktionen auf den Chip geladen werden:

  • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis)
  • die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Informationen zum elektronischen Identitätsnachweis (eID)

Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung (zum Beispiel Banken und Behörden) können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit seinem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert.

Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur

Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht den eAT-Inhaberinnen und -Inhabern auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.

Informationsblätter des Bundesamtes für Migration zum eAT

Informationsblatt eAT - Albanisch, PDF, 108 KB

INFORMATIONSBLATT eAT - Arabisch, PDF, 135 KB

Informationsblatt eAT - Chinesisch, PDF, 191 KB

Informationsblatt eAT - Deutsch, PDF, 60 KB

Informationsblatt eAT - Englisch, PDf, 58 KB

Informationsblatt eAT - Farsi, PDf, 130 KB

Informationsblatt eAT - Französisch, PDf, 70 Kb

Informationsblatt eAT - Japanisch, PDf, 123 Kb

Informationsblatt eAT - Koreanisch, PDf, 162 KB

Informationsblatt eAT - Kroatisch, Pdf, 102 Kb

Informationsblatt eAT - Portugiesisch, PDf, 61 KB

Informationsblatt eAT - Russisch, Pdf, 139 KB

Informationsblatt eAT - Serbisch, PDf, 129 Kb

Informationsblatt eAT - Spanisch, Pdf, 61 KB

Informationsblatt eAT - Türkisch, Pdf, 90 KB

Informationsblatt eAT - Vietnamesisch, PDF, 149 Kb

Onlineservices

Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.

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