Aufenthaltstitel - Visum

Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei für die Dauer von drei Monaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet nachgeholt werden.

Die Angehörigen folgender Staaten können für einen Touristenaufenthalt bis zu drei Monaten ebenfalls visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen:

Albanien, Andorra, Argentinien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kroatien, Malaysia, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Panama, Paraguay, San Marino, Singapur, Taiwan, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Serbien

Für alle anderen Staatsangehörigen oder wenn die Aufenthaltsdauer drei Monate überschreiten soll bzw. der Aufenthalt im Bundesgebiet keinen touristischen Zweck verfolgt, ist die Einholung eines Visums notwendig.

Für die Erteilung eines Visums sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zuständig, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hat.

Die deutschen Auslandsvertretungen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Besuchsvisum (Touristenvisum)

Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Gültigkeitsdauer

  • maximal für drei Monate

eine Verlängerung des Visums während des Aufenthaltes in Deutschland ist grundsätzlich nicht möglich, das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte

Verpflichtungserklärung

für die Einladung von Privatpersonen zu Besuchszwecken (bis maximal drei Monate), nach Paragraf 68 Aufenthaltsgesetz:

Sie möchten einen ausländischen Besucher für die Dauer von bis zu drei Monaten zu sich einladen. Falls für diese Person für die Einreise nach Deutschland eine Visumspflicht besteht, verlangen die deutschen Auslandsvertretungen in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung.

Diese Verpflichtungserklärung ist gegenüber der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnsitz abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt des Besuchers zu übernehmen sowie gegebenenfalls anfallende öffentliche Kosten zu erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Besuchsvisum (Touristenvisum)

  • Nachweis, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell gesichert ist, zum Beispiel durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen und sonstigen Einkommensnachweisen (es dürfen während des Besuchs in Deutschland keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung (Informationen dazu siehe unten)
  • gültiger Reisepass
  • gegenüber der Auslandsvertretung muss der Besuchszweck plausibel erläutert werden. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung unter anderem auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf seines Visums wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).
  • aktuelle Familienbescheinigung, erhältlich beim Bürgerservice im Rathaus beziehungsweise in den Außenstellen

Verpflichtungserklärung

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktueller Einkommensnachweis durch die drei letzten Lohnabrechnungen sowie einer aktuellen Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), bei Rentnern Vorlage des Rentenbescheids, bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen betriebswirtschaftliche Auswertung für das laufende Kalenderjahr/ zwei Steuerbescheide für die beiden zurückliegenden Kalenderjahre/ evtl. Bestätigung des Steuerberaters über wiederkehrende Privatentnahmen/ Geschäftsführergehalt.

Zudem werden folgende Angaben benötigt:

  • Vorname, Familienname der einzuladenden Person
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Adresse im Heimatland
  • Nummer des Reisepasses

Gebühren

Verpflichtungserklärung

  • 29 Euro

Zusätzliche Informationen

Wichtige Hinweise

Das Visum kann erst drei Monate vor der beabsichtigten Einreise beantragt werden.Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich auch für die Übernahme der notwendigen Kosten für eine evtl. notwendige zwangsweise Rückführung der eingeladenen Person aufzukommen. Dies ist notwendig für den Fall, dass die eingeladene Person das Bundesgebiet nach Ablauf des erteilten Besuchervisums nicht freiwillig verlassen sollte.

Es sind zudem sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, wenn der Besucher für den Lebensunterhalt, der Versorgung mit Wohnraum sowie im Krankheitsfall soziale Leistungen in Anspruch nimmt.

Da die Unterschrift der einladenden Person amtlich beglaubigt werden muss, ist eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zwingend erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Einlader oder der Einladerin ausgehändigt. Besucherinnen und Besucher muss das Besuchervisum mit der Originalverpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragen. Für die Erteilung des Visums sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) zuständig, in dessen Amtsbezirk der Besucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Onlineservices

Aufgrund der längeren Schließung im Zuge der Pandemie wurden die Zeiträume, in denen Termine vergeben werden, deutlich ausgeweitet. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit fast durchgehend in Gesprächen mit Kundschaft sind empfiehlt es sich, zur Kontaktaufnahme die Online-Anfrage zu nutzen.

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