Auskunftssperre

Übermittlungssperre

Aus bestimmten Gründen kann eine Gefährdung vorliegen, die eine Auskunftssperre / Übermittlungssperre für Ihre Meldedaten rechtfertigt. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, Auskunfts- und Übermittlungssperren schriftlich beim Bürgerbüro zu beantragen.
Es gibt drei Arten von Sperren:

Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches (§ 51 BMG)

Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen (unter anderem durch Vorlage entsprechender Nachweise), dass ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche Belange droht. Diese Auskunftssperre gilt jedoch nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatleuten nach Abwägung der Interessen aufgehoben werden. Zum Beispiel, wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.

Hinweis:

Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur beim Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Meldebehörde überprüft jeden Antrag darauf, ob die Gründe ausreichend sind. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, eine Verlängerung kann auf Antrag erfolgen.

Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)

Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in:

  • Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Der bedingte Sperrvermerk gilt jedoch nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden. Zum Beispiel, wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.

Übermittlungssperren (§ 50 Absatz 5 BMG)

Ohne Angaben von Gründen kann jede Einwohnerin beziehungsweise jeder Einwohner der Weitergabe der Daten für folgende Tatbestände widersprechen:

  • Altersjubiläum     
  • Ehejubiläum
  • Adressbuchverlage
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft des Ehegatten.

Diese Sperren sind unbefristet gültig und können jederzeit widerrufen werden.

Onlineservices

Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

Den Antrag auf Übermittlungssperre können Sie auch online stellen. Die eID-Authentifizierung Ihres neuen Personalausweis wird hierfür nicht benötigt. In der Antragsmaske tragen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift ein. Darüber hinaus haben Sie noch die Möglichkeit Ihre Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen anzugeben.

Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre mit eID-Funktion
Voraussetzungen für den Einsatz der Online-Bürgerdienste der Meldebehörde

Terminvereinbarung

Online-Terminvereinbarung

Termine für alle Bürgerbüros können grundsätzlich nur online beantragt werden. Termine sind immer für die nächsten 42 Tage (6 Wochen) freigeschaltet. Im zentralen Bürgerbüro Bismarckstraße ist die Vorsprache grundsätzlich auch ohne Termin möglich. Hier muss aber, je nach Andrang, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Bei zu großem Kundenaufkommen kann die Ausgabe von Wartemarken auch vorzeitig eingestellt und der Zugang auf Terminkundinnen und -kunden beschränkt werden.

Termine für die Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau können ausschließlich online gebucht werden. Sofern keine Online-Termine mehr zur Verfügung stehen, können Sie ausschließlich in dringenden bzw. unaufschiebbaren Fällen telefonisch einen Termin im Bürgerbüro Bismarckstraße vereinbaren.

Wichtiger Hinweis

Sollten Sie Ihren Termin im Bürgerbüro nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns dies bitte frühestmöglich telefonisch (0621 504-3724) oder per Mail (buergerbuero@ludwigshafen.de) mit bzw. stornieren Sie bei online gebuchten Terminen diese bitte, damit diese Termine von anderen Personen genutzt werden können.