BAföG/Aufstiegsfortbildungsförderung - Meister und Meisterin

Hinweis zur Bearbeitung:

Wir weisen darauf hin, dass Antragsunterlagen unabhängig der Art ihrer Übermittlung nach Eingangsdatum bearbeitet werden. Um eine zeitnahe Antragsbearbeitung zu ermöglichen, bitten wir von telefonischen oder elektronischen Rückfragen - insbesondere zum Eingang der Anträge und Unterlagen sowie zum Bearbeitungsstand - abzusehen.

 

Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. zum Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher) finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermutigen.

Förderfähige Fortbildungsveranstaltungen sind Maßnahmen, die durch die Kammern getragen oder an öffentlichen Schulen, anerkannten Ergänzungsschulen oder bei privaten Trägern stattfinden, wie zum Beispiel:

  • Bäckermeister oder Bäckermeisterin
  • KFZ-Meister oder KFZ-Meisterin
  • Bankfachwirt oder Bankfachwirtin
  • Fachagrarwirt oder Fachagrarwirtin
  • Wirtschaftsinformatiker oder Wirtschaftsinformatikerin

Zum Förderbereich zählen darüber hinaus Fortbildungsmaßnahmen der Gesundheits- und Pflegeberufe und so genannte Online-Lehrgänge. Förderfähig sind Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen. Das angestrebte Fortbildungsziel muss über dem bereits erlangten Ausbildungsziel liegen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller dürfen dabei noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Abschluss mindestens gleichwertig ist (zum Beispiel Hochschulabschluss, Master-Abschluss). Neu ist die Öffnung der AFBG-Förderung für Bachelorabsolventen und -absolventinnen.

Gefördert wird grundsätzlich eine einzige Fortbildung; Förderung für eine zweite Fortbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich (bitte beim zuständigen Amt erfragen).

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Formblätter können auf der Internetseite www.aufstiegs-bafoeg.de/antragsformulare heruntergeladen oder beim jeweils zuständigen Amt (in dessen Bereich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seinen bzw. ihren Wohnsitz hat) per E-Mail oder telefonisch angefordert werden. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag; der Formantrag ist nachzureichen.

Zusätzliche Informationen

Umfang der Förderungsleistungen

Teilzeitmaßnahmen

Hier wird ausschließlich ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt, welcher die

  • Kosten der Lehrveranstaltung einschließlich Prüfungsgebühren
    (Höchstbetrag: 15.000 Euro; Zuschuss von 50 Prozent; zinsgünstiges Darlehen für die restlichen Kosten) 
  • hälftige Kosten für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten
    (Höchstbetrag: 2.000 Euro; Zuschuss 50 Prozent; zinsgünstiges Darlehen für die restlichen Kosten)

beinhaltet.

Vollzeitmaßnahmen

Die Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) werden nach den Maßgaben der Teilzeitmaßnahme gewährt (siehe oben). Zusätzlich wird hier auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag geleistet. Die Höhe des pauschalen Bedarfssatzes bemisst sich nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Azubis und setzt sich bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen wie folgt zusammen:

  • Mindestbetrag: 716 Euro

zuzüglich

  • Krankenversicherungspauschale: 84 Euro (wenn selbst versichert)
  • Pflegeversicherungspauschale: 25 Euro (wenn selbst versichert)
  • Pauschalsatz für Ehegatten: 235 Euro
  • Pauschalsatz je Kind: 235 Euro
  • Kinderbetreuungszuschlag: 150 Euro (für Alleinerziehende mit Kindern mit Behinderung oder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

Auf den Bedarf werden angerechnet:
 

  • Einkommen des Azubis im Bewilligungszeitraum Freibeträge: 290 Euro pauschal; 610 Euro für den Ehegatten; 555 Euro je Kind
  • Einkommen der Ehegatten (maßgeblich ist das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung) Freibeträge: 1260 Euro pauschal und weitere Freibeträge möglich
  • Vermögen des Azubis Freibetrag: 45.000 Euro (weitere Freistellung bei beabsichtigten Existenzgründungen auf Antrag möglich); Erhöhungsbetrag für Ehegatten und je Kind: 2.300 Euro

Der errechnete Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich mit 100 Prozent bezuschusst.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist:

  • das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seinen bzw. ihren Wohnsitz hat. 

Fristen

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können bis zum Ablauf des letzten Monats eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gilt der Monat, in dem die Ausbildung beginnt. Wird der Antrag später eingereicht, zählt der Abgabemonat (Rückwirkung nicht möglich).

Bescheid, Zahlweise und Darlehen

Sobald über den Antrag abschließend entschieden wurde, erhält der Azubi einen Bescheid. Darin wird die gewährte Leistung festgesetzt. Die jeweiligen Zuschussanteile werden direkt von der Oberfinanzkasse Koblenz überwiesen. Für die Bearbeitung des Darlehensanteils ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 53170 Bonn und nicht das Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Zeitgleich mit Bescheidversendung durch das Amt für Ausbildungsförderung wird der Kreditantrag gesondert von der KfW direkt an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin versandt. Das Darlehen ist zins- und tilgungsfrei bis zwei, höchstens sechs Jahre nach Ende der Maßnahme. Danach erfolgt eine verzinste Rückzahlung (monatliche Mindestrate: 128 Euro) innerhalb von 10 Jahren (Existenzgründererlass, Stundung und Erlass wegen Kindererziehung und Pflege von nahen Angehörigen möglich).

Formulare

Formulare und weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsportal "Aufstiegs-BAföG" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und unter der gebührenfreien Hotline 0800 6 22 36 34 (Montag bis Freitag: 8 bis 20 Uhr)

Onlineservices

Unter nachfolgendem Link können Sie Ihren Antrag mit sicherem Identitätsnachweis (eID) nach Paragraf 18 Personalausweisgesetz (nPA) oder nach Paragraf 78 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (eAT) stellen:

Elektronische Antragstellung des Aufstiegs-BAföG