Baumfällanträge und naturschutzrechtliche Genehmigung

In Ludwigshafen gibt es keine Baumschutzsatzung. Trotzdem kann das Entfernen eines großen Baumes auch auf dem privaten Grundstück einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen. Dabei kommt es auf die Größe des Baumes an, auf Art und Standort, und ob der Baum bedeutsam für das Ortsbild ist.

Ein naturschutzrechtlicher Eingriff liegt in der Regel bei folgenden Größen vor:

  • bei Laubbäumen: mehr als 90 Zentimeter Stammumfang (gemessen in 1 Meter Höhe)
  • bei Nadelbäumen:  mehr als 120 Zentimeter Stammumfang (gemessen in 1 Meter Höhe)

Das Fällen von einzelnen Obstbäumen (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien) bedarf in der Regel keiner solchen Genehmigung.

Die notwendige Genehmigung für die Fällung können Bürgerinnen und Bürger beim Bereich Umwelt beantragen. Durch eine Beratung kann in vielen Fällen der Baum erhalten werden oder der richtige Baum als Ersatz für den alten Baum empfohlen werden.

Zusätzliche Informationen

Beim Rückschnitt und der Fällung von Bäumen und Sträuchern ist immer darauf zu achten, dass brütende oder Junge aufziehende Vögel nicht gestört werden. Deshalb sollen Gehölzarbeiten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt werden.