Erschließungsbeiträge

Die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen und Lärmschutzanlagen) ist Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sind erforderlich, um die daran gelegenen Grundstücke baulich oder gewerblich zu nutzen, und vermitteln dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen Sondervorteil, der durch die Zahlung eines Erschließungsbeitrages auszugleichen ist. Die Gemeinden sind deshalb verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch Erschließungsbeiträge zu refinanzieren, weshalb der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte 90 Prozent dieser Kosten zu tragen hat. Bei Beginn der Erschließungsmaßnahmen werden in der Regel Vorausleistungen erhoben, die später bei den endgültigen Beiträgen angerechnet werden.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch:

  • Satzung der Stadt Ludwigshafen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
  • Satzung der Stadt Ludwigshafen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages
  • Satzungen im Ortsrecht der Stadt Ludwigshafen am Rhein.

Auskünfte

Auskünfte über Erschließungsbeiträge für Grundstücke im Stadtgebiet Ludwigshafen können Sie persönlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail einholen. Bescheinigungen über Erschließungsbeiträge (zum Beispiel für Kreditinstitut, Verkauf) können Sie schriftlich unter Angabe des Grundstücks (Gemarkung, Flurstücksnummer, Straße, Hausnummer) oder per E-Mail bei uns anfordern.