Führungszeugnis

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

Wohnt die antragstellende Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Bei Beantragung ist der Personalausweis oder der Pass mitzubringen.

Antragstellung

  • für private Zwecke
  • zur Vorlage bei einer Behörde.

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersendet. Bitte geben Sie hierzu bei der Beantragung die genaue Anschrift der Behörde an.

Europäisches Führungszeugnis

Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird grundsätzlich die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache in das Führungszeugnis aufgenommen.

Auf Grund der Nachfrage im Heimatland muss bei einem Europäischen Führungszeugnis von einer Bearbeitungszeit von mindestens fünf Wochen gerechnet werden.

Erweitertes Führungszeugnis

Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

  1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
  2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
    a) eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    b) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1. oder 2. vorliegen. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zur Beantragung eines Führungszeugnisses entsprechend.

Gebühren

  • 13 Euro

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.

Bei einem Antrag auf Befreiung von der Gebühr sind direkt bei der Beantragung geeignete Nachweise bzw. Bestätigungen vorzulegen. Eine nachträgliche Befreiung ist nicht möglich.

Weitere Informationen und Möglichkeiten zur Befreiung von der Gebühr bei Mittellosigkeit oder einem besonderen Verwendungszweck erfahren Sie auf Nachfrage.

Onlineservices

Den Antrag auf ein Führungszeugnis (Paragraf 30 BZRG) können Sie mit Ihrem neuen Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion online hier beantragen.

Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses

Die Online-Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (Paragraf 30a BZRG) ist online hier möglich.

Online-Beantragung erweitertes Führungszeugnis

Terminvereinbarung

Online-Terminvereinbarung

Termine für alle Bürgerbüros können grundsätzlich nur online beantragt werden. Termine sind immer für die nächsten 42 Tage (6 Wochen) freigeschaltet. Im zentralen Bürgerbüro Bismarckstraße ist die Vorsprache grundsätzlich auch ohne Termin möglich. Hier muss aber, je nach Andrang, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Bei zu großem Kundenaufkommen kann die Ausgabe von Wartemarken auch vorzeitig eingestellt und der Zugang auf Terminkundinnen und -kunden beschränkt werden.

Termine für die Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau können ausschließlich online gebucht werden. Sofern keine Online-Termine mehr zur Verfügung stehen, können Sie ausschließlich in dringenden bzw. unaufschiebbaren Fällen telefonisch einen Termin im Bürgerbüro Bismarckstraße vereinbaren.

Wichtiger Hinweis

Sollten Sie Ihren Termin im Bürgerbüro nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns dies bitte frühestmöglich telefonisch (0621 504-3724) oder per Mail (buergerbuero@ludwigshafen.de) mit bzw. stornieren Sie bei online gebuchten Terminen diese bitte, damit diese Termine von anderen Personen genutzt werden können.