Geburtsanzeige

Anmeldung eines neugeborenen Kindes, Anzeige einer Geburt

Die Geburt ist beim Standesamt am Geburtsort des Kindes anzuzeigen. Dies geschieht in der Regel durch eine der folgenden Personen:

  • durch den Kindesvater, wenn die Eltern verheiratet sind oder bereits gemeinsames Sorgerecht besitzen
  • durch die Kindesmutter, wenn sie dazu in der Lage ist
  • durch eine andere Person, wenn sie bei der Geburt zugegen war, aus eigenem Wissen darüber unterrichtet ist oder im Auftrag der Eltern/Mutter hier vorspricht

Die Geburt soll derzeit zunächst nur schriftlich angezeigt werden. Die erforderlichen Unterlagen (siehe nachfolgende Aufstellung) können dem Standesamt postalisch zugesandt oder in einem verschlossenen und mit "Standesamt, Geburtenabteilung" beschrifteten Umschlag im Verwaltungsgebäude Bismarckstraße 21 im Eingangsbereich in den mit "Briefeinwurf Standesamt" beschrifteten Briefkasten eingeworfen werden. Bitte geben Sie unbedingt Kontaktdaten (Mailadresse, Telefonnummer) an, und teilen Sie uns mit, ob Sie neben den gebührenfreien Bescheinigungen auch gebührenpflichtige Urkunden erhalten möchten.

Eine Anmeldung der Geburt per E-Mail ist nicht möglich, da die erforderlichen Unterlagen - wenn nachfolgend nicht anders angegeben - im Original vorgelegt werden müssen.

Die Beurkundung der Geburt erfolgt zeitnah und die gewünschten Urkunden sowie die vorgelegten Nachweise werden zugesandt. Von Rückfragen sollte zunächst Abstand genommen werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Soweit die persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, werden Sie vom Standesamt zwecks Terminvereinbarung kontaktiert.
Bitte beachten Sie auch die Informationen auf dem Formular "Geburtenanmeldung", das sie vom Krankenhaus zusammen mit der Geburtsanzeige erhalten haben.

Frist

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Sollten Sie diese Frist aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, dann melden Sie dies bitte telefonisch beim Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten: Die nachfolgend genannten Unterlagen sind auf jeden Fall vorzulegen. Da jedoch zum Beispiel durch unterschiedlichen Familienstand oder verschiedene Staatsangehörigkeiten viele verschiedene Fallkonstellationen möglich sind, kann es sein, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden.

  • Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses oder Bescheinigung des Arztes beziehungsweise der Ärztin oder der Hebamme mit Unterschriften der sorgeberechtigten Eltern auf der Rückseite
  • Das vollständig ausgefüllte und von den sorgeberechtigten Eltern unterschriebene Formular "Geburtenanmeldung". Sollten Sie dieses nicht bereits vom Krankenhaus erhalten haben, dann können Sie es sich unter "Formulare" herunterladen und ausdrucken.
  • Kopien der Ausweise bzw. Reisepässe der Eltern

Zusätzlich:

  • bei verheirateten Eltern des Kindes: Nachweis über die Eheschließung, nämlich
    bei Eheschließung ab 1. Januar 2009: Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und Geburtsurkunden beider Eltern
    bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009: Familienbuchabschrift beziehungsweise beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches (zum Beispiel im Stammbuch) oder Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern
    bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung und Geburtsurkunden beider Eltern
  • bei ledigen Müttern:
    aktuelle Geburtsurkunde der Mutter (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Bei bereits erfolgter oder beabsichtigter Vaterschaftsanerkennung: aktuelle Geburtsurkunde des Vaters (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Ausweis des Vaters, gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen (zum Beispiel Eheurkunde).
  • bei geschiedenen und verwitweten Müttern:
    Nachweis über die letzte Eheschließung:
    bei Eheschließung ab 1. Januar 2009: Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und Geburtsurkunde der Mutter
    bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009: Familienbuchabschrift beziehungsweise beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches (zum Beispiel im Stammbuch) oder Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter
    bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung und Geburtsurkunde der Mutter
    Weiterhin: Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (zum Beispiel Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Übersetzung sowie gegebenenfalls Anerkennungsentscheidung oder Sterbeurkunde des letzten Ehegatten). Bei bereits erfolgter oder beabsichtigter Vaterschaftsanerkennung: aktuelle Geburtsurkunde des Vaters (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Ausweis des Vaters, gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen (zum Beispiel Eheurkunde).

Urkunden, aus Personenstandsregistern, die beim Standesamt Ludwigshafen am Rhein geführt werden, müssen nicht vorgelegt/eingereicht werden (z.B. bei Eheschließung der Eltern in Ludwigshafen am Rhein).

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt des Kindes ist gebührenfrei.

Sie erhalten folgende zweckgebundene gebührenfreie Geburtsbescheinigungen:

  • für die Beantragung von Kindergeld
  • für die Elterngeldstelle (Elterngeld)
  • soweit berechtigt: für die Mutterschaftshilfe

Sie können folgende kostenpflichtigen Urkunden bei uns erwerben:

  • Geburtsurkunden (auch für Stammbuch)
  • Internationale Geburtsurkunden

Die Gebühr für die erste Urkunde beträgt 13 Euro, jede weitere Urkunde der gleichen Art kostet 6,50 Euro.

Zusätzliche Informationen

Die Geburtsanzeige des Krankenhauses muss von der ledigen Mutter beziehungsweise von den verheirateten Eltern unterschrieben sein. Bitte die auf der Geburtsanzeige und auf der Geburtenanmeldung angegebenen Daten - insbesondere die Vornamen des Kindes - genau überprüfen. Nach der Beurkundung der Geburt können Änderungen in der Regel nicht mehr vorgenommen werden.

Soweit noch weitere Erklärungen zur Abstammung (zum Beispiel Vaterschaftsanerkennung) oder zur Namensführung zu beurkunden sind, wird die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte mit Ihnen einen Vorsprachetermin vereinbaren: