Geldwäschegesetz

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) aus dem Jahr 2008 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 neu gefasst worden. Die Neufassung trat rückwirkend zum 1. November 2019 in Kraft.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die nach diesem Gesetz "Verpflichteten" sollen dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu erschweren, zu verhindern und aufzudecken. Daher werden ihnen besondere Pflichten auferlegt, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen.

Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz Ihres Unternehmens, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden, denn Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens nachhaltig und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?

Aufgrund der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz, ist die Stadtverwaltung Ludwigshafen als Aufsichtsbehörde zuständig für die Überwachung folgender in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbebetriebe:

  • Versicherungsvermittler*innen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
  • Immobilienmakler*innen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
  • Güterhändler*innen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

Welche Pflichten sind nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen?

Gemäß Paragraf 4 Absatz 1 GwG müssen die Verpflichteten ein wirksames Risikomanagement implementieren, welches eine Risikoanalyse gemäß Paragraf 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraf 6 GwG einschließt.

Die Risikoanalyse erfordert die Identifikation und Bewertung von Risiken unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Die Verpflichteten müssen die Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und bei Bedarf aktualisieren. Die aktuellste Risikoanalyse ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verpflichteter auf Antrag von der Dokumentationspflicht befreit werden (Paragraf 5 Absatz 4 GwG).

Die internen Sicherungsmaßnahmen erfordern die Entwicklung, Aktualisierung und Kontrolle von internen Grundsätzen sowie angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssystemen. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7 GwG ist obligatorisch. Bei Mutterunternehmen muss ein gruppenweites Verfahren mit einem Gruppengeldwäschebeauftragten gemäß Paragraf 9 GwG erfolgen. Die Zuverlässigkeit der Beschäftigten ist sowohl bei der Einstellung als auch fortlaufend gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Nr. 5 GwG zu überprüfen. Des Weiteren müssen die Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche unterrichtet werden (Paragraf 6 Absatz 2 Nr. 6 GwG).

Die Möglichkeit zur Übertragung der internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (Dienstleister) besteht unter bestimmten Voraussetzungen, muss jedoch gemäß Paragraf 6 Absatz 7 GwG vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Die Behörde kann die Übertragung nicht aus den Gründen gemäß Paragraf 6 Absatz 7 Nr. 1-3 GwG untersagen.

Immobilienmakler*innen, die keine Miet- oder Pachtverträge ab 10.000 Euro vermitteln (sog. Nachweismakler) sind von der Pflicht zum Führen eines wirksamen Risikomanagements ausgeschlossen (Immobilienmakler, die Kaufverträge vermitteln, sind hierzu immer verpflichtet). Gleichermaßen sind Güterhändler, die keine Transaktionen im Wert ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände, über hochwertige Güter nach Paragraf 1 Absatz 10 Satz 2 Nr.1 ab 2.000 Euro oder Transaktionen über sonstige Gütern ab 10.000 Euro entgegennehmen oder tätigen von dieser Pflicht ausgenommen.

Unter hochwertigen Gütern gemäß Paragraf 1 Absatz 10 Satz 2 Nr. 1 GwG versteht man Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von alltäglichen Gebrauchsgegenständen abheben oder die aufgrund ihres Preises keine alltäglichen Anschaffungen darstellen. Diese Güter umfassen speziell Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten sowie Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge. Der Schwellenwert von 2.000 Euro gilt nicht für den Handel mit Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten.

Die Verpflichteten müssen auch allgemeine Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen, einschließlich der Identifizierung neuer Kunden (natürliche und juristische Personen), gegebenenfalls der für den Kunden handelnden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten gemäß Paragraf 3 GWG.

Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen, die letztlich Eigentum oder Kontrolle über eine juristische Person, Gesellschaft oder Rechtsgestaltung haben, sowie Personen, auf deren Veranlassung Transaktionen durchgeführt oder Geschäftsbeziehungen begründet werden. Die Pflicht zur Identifizierung und das Recht zur Fotokopie von Ausweispapieren bestehen. Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten können im Transparenzregister beim Bundesanzeigeverlag eingesehen werden.

Besondere Sorgfalt ist bei politisch exponierten Personen (Peps) geboten. Güterhändler müssen erst ab Transaktionen von 10.000 Euro in bar oder der Entgegennahme von mindestens 10.000 Euro in bar identifiziert werden.
Bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist eine sogenannte Verdachtsmeldung ausschließlich auf elektronischem Weg abzugeben an:

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 08 55
51030 Köln

Für Verpflichtete wurde auf der Internetseite der FIU ein geschützter Bereich eingerichtet, der Informationen für die Abgabe von Verdachtsmeldungen enthält. Eine erstmalige Registrierung ist erforderlich und unabhängig der Abgabe einer Verdachtsmeldung gemäß Paragraf 45 Absatz 1 Satz 2 GwG in Verbindung mit Paragraf 59 Absatz 6 GwG ab dem 1. Januar 2024 gesetzlich verpflichtend. Das Programm Go AML-Web ist anzuwenden.
Hinweise bzw. die Einweisung ins Programm kann bei der
Hotline der FIU: 0351 44 83 45 56 erfragt werden bzw. unter
Telefax:(Zentrale): 0221 6 72 39 99
Telefax für Verdachtsmeldungen: 0221 6 72 39 90
Telefax für Registrierungen: 0221 1 72 39 92
E-Mail: fiu@zka.bund.de
www.zoll.de

Aufsicht

Aufsichtsbehörden gemäß dem Geldwäschegesetz sind befugt, die Einhaltung der GwG-Verpflichtungen zu überwachen, notwendige Maßnahmen anzuordnen und Verstöße durch die Verhängung von Bußgeldern zu ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Es obliegt ihnen, bei Kontrollen festgestellte Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung der zuständigen Meldestelle zu melden. Aufgrund von Risikobewertungen können sie auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.

Hinweis

Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß dem GwG impliziert keineswegs, dass die Verpflichteten verdächtigt werden, selbst Geldwäsche zu betreiben. Vielmehr dienen die Kontrollen dazu, die Verpflichteten zu informieren und zu sensibilisieren, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen und wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Weitere ausführliche Informationsmaterialien, Bekanntmachungen und Formulare rund um die Thematik erhalten Sie auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland- Pfalz.

Merkblätter