Gewerbe- An-, Ab- und Ummeldung

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gewerbeanzeige

Gemäß Paragraf 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren:

  • Beginn
  • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf andere Waren beziehungsweise Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind sowie Verlegungen innerhalb des Stadtgebietes.
  • Beendigung

anzuzeigen

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte und so weiter) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern (zum Beispiel Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).

Form der Anzeige

Gewerbeanmeldungen bitte persönlich vornehmen

Gewerbeummeldungen bitte persönlich vornehmen oder schriftlich auf bundeseinheitlichem Vordruck (GewA2)

Gewerbeabmeldungen bitte persönlich vornehmen oder schriftlich auf bundeseinheitlichem Vordruck (GewA3)

Falls Sie sich für die schriftliche Variante entscheiden:

Bitte beachten Sie, dass es zu längeren Bearbeitungszeiten als bei einer persönlichen Vorsprache kommt.

Bitte füllen Sie den jeweiligen bundeseinheitlichen Vordruck in deutlich lesbarer Schrift aus und fügen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Bitte geben Sie immer Ihre Telefonnummer  für eventuelle Rückfragen an.

Formulare, welche nicht vollständig, nicht lesbar oder nicht richtig ausgefüllt sind oder nicht unterschrieben wurden, können nicht bearbeitet werden. Die Meldung kann ebenfalls nicht bearbeitet werden, solange die zur Gewerbemeldung erforderlichen Unterlagen, Angaben oder Nachweise fehlen.

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Ludwigshafen) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragsstellern die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung soweit erforderlich
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers beziehungsweise der Vollmachtsgeberin sowie des Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages 
  • gegbenenfalls weitere Unterlagen je nach Sachverhalt
  • Bei erlaubsnispflichtigen beziehungsweise eintragungspflichtigen Tätigkeiten die jeweilige Erlaubnis beziehungsweise Eintragungsbestätigung

Gebühren

  • je nach Sachverhalt

Onlineservices

Terminvereinbarung

Online-Terminvereinbarung