Hilfe bei Krankheit

Für Personen, die weder über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen noch einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (z. B. vorrangige Ansprüche bei der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung) haben, werden im Bedarfsfall Leistungen zur Krankenbehandlung (Paragraf 48 SGB XII) entsprechenden den Regelungen der Paragrafen 27 bis 43c SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) erbracht.

Örtlich zuständige Behörde für die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe bei Krankheit ist gemäß Paragraf 98 Abs. 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sollte es sich um eine stationäre Leistung handeln, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.