KFZ - Verkauf

Beim Fahrzeugverkauf ergibt sich oft die Situation, dass man der Käuferin oder dem Käufer das Fahrzeug mitgibt, ohne es zuvor außer Betrieb gesetzt zu haben. Die Folge hiervon ist, dass der eingetragene Fahrzeughalter beziehungsweise die eingetragene Fahrzeughalterin auch weiterhin die Kfz-Steuer und die Versicherung zahlt und für die Zulassungsbehörde ebenfalls weiterhin der verantwortliche Ansprechpartner bleibt.

Um dies zu vermeiden empfiehlt der städtische Bereich Straßenverkehr:

  • das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb zu setzen oder mit dem Erwerber beziehungsweise der Erwerberin zusammen zur Zulassungsbehörde zu fahren.
  • der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde auf jeden Fall eine Verkaufsmitteilung und die entsprechende Empfangsbescheinigung des Erwerbers oder der Erwerberin abzugeben.
  • die persönlichen Daten der Käuferin beziehungsweise des Käufers (Name und Anschrift) anhand des Ausweises genau zu kontrollieren.

Bei einem Verkauf des Fahrzeugs ins Ausland bitte beachten:

  • Selbst wenn die Käuferin beziehungsweise der Käufer das Fahrzeug im Ausland anmeldet, bekommt die zuständige Zulassungsbehörde von der ausländischen Behörde oftmals keine Mitteilung hierüber. Das Fahrzeug bleibt dann in Deutschland weiterhin auf den hier eingetragenen Namen zugelassen.

Der städtische Bereich Straßenverkehr bittet außerdem zu bedenken, dass der Käufer oder die Käferin eines noch auf seinen Vorgänger beziehungsweise seine Vorgängerin zugelassenes Fahrzeugs nur dann auf den eigenen Namen umschreiben beziehungsweise außer Betrieb setzen kann, wenn der Behörde die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) und die amtlichen Kennzeichenschilder vorlegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Sollten Sie das Fahrzeug zugelassen übergeben, benötigt die Zulassungsstelle eine Verkaufsanzeige mit folgenden Angaben:

  • Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin
  • Empfangsbestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers über den Erhalt von
    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
    • Kennzeichenschilder
    • Die Anzeige muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sein

Als Verkaufsanzeige kann eine Verkaufsanzeige des städtischen Bereichs Straßenverkehr benutzt werden.