KFZ - Wechselkennzeichen

Ab 1. Juli 2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf aber nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen geführt werden.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen – dem fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen ist und dem für beide Fahrzeuge gleichen Kennzeichenteil.

Auf dem fahrzeugbezogenen Teil steht die letzte Ziffer der Erkennungsnummer sowie unter der Ziffer das komplette Fahrzeugkennzeichen. Bei der Zulassung von zwei Autos gibt es also zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier mit dem fahrzeugbezogenen Teil.

Voraussetzungen zur Ausgabe der Kennzeichen

  • Zwei zulassungspflichtige Fahrzeuge oder zwei zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge
  • Gleicher Halter oder gleiche Halterin
  • Gleiche Fahrzeugklasse
  • Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1 (PKW bis 3,5 Tonnen und Wohnmobile bis 2,8 Tonnen)
  • Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L)
  • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen (Klasse O1)

Besonderheiten

  • Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl und Abmessung vorhanden sein.
  • Nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen möglich.
  • Historische Kennzeichen sind möglich (H-Kennzeichen)
  • Wechselkennzeichen sind auch bei steuerbefreiten/steuerbegünstigten Fahrzeugen möglich.
  • Das Wechselkennzeichen bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil (wird gewechselt) und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil (bleibt am jeweiligen Fahrzeug)
  • Eventuell muss ein Fahrzeug/müssen beide Fahrzeuge umgekennzeichnet werden.

Nutzung

  • Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.
  • Ein Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Erforderliche Unterlagen

Je Fahrzeug:

  • Kraftfahrzeugbrief beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kraftfahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn zugelassen) oder Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn stillgelegt)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Reisepass (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (Original des oder der Bevollmächtigten sowie Original oder Kopie des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin) bei Zulassung durch Dritte
  • Einzugsermächtigung
  • Bankkarte oder Kopie
  • Gegebenenfalls bereits vorhandene Kennzeichen
  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)

Zulassung auf juristische Personen (UG, GmbH, KG, AG, OHG oder Kombinationen)

Zusätzlich erforderlich:

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (Original oder Kopie) gegebenenfalls Vollmacht des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin
  • Personalausweis oder Reisepass der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)

Vereine (e.V.)

Zusätzlich erforderlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden (Original oder Kopie) gegebenenfalls Vollmacht des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
  • Personalausweis oder Reisepass der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)

GbR und OHG

Zusätzlich erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern und Gesellschafterinnen
  • Einverständniserklärung zur Zulassung auf eine GbR / OHG
  • Personalausweis oder Reisepass von allen Gesellschaftern und Gesellschafterinnen (Original oder Kopie)

Personenfirma

Zusätzlich erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie)
  • Gegebenenfalls Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigten (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)

Zulassung auf minderjährige Personen

Eine Zulassung auf minderjährige Personen ist nur möglich, wenn

  • für die minderjährige Person eine Schwerbehinderung vorliegt oder
  • die minderjährige Person für das zuzulassende Fahrzeug die entsprechende Fahrerlaubnis hat.

Zusätzlich erforderlich:

  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Personalausweise oder Reisepässe der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen (Original des oder der Bevollmächtigten/Vorsprechenden sowie Original oder Kopie des der oer der Minderjähtigen und weiteren Erziehungsberechtigten)
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17“ und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis
  • Bei allein Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

Gebühren

Da die Gebührenberechnung nur bei genauer Kenntnis der Sachlage möglich ist, können diese hier nicht wiedergegeben werden.

Die Entrichtung der Gebühr ist auch per EC-Karte mit PIN möglich.

Zusätzliche Informationen

Informationen für Zulassungsdienste

Alle Vorgänge müssen bis spätestens 9.30 Uhr bei der Zulassungsbehörde am Händlerschalter abgegeben werden. Dies gilt ab drei Vorgängen. Mit den Vorgängen ist eine Abgabeübersicht abzugeben. Die Vorgänge werden in der Reihenfolge der Abgabe bearbeitet.

Onlineservices

Die Zulassungstelle bietet die Möglichkeit an, Termine über das Internet zu vereinbaren:

Terminvereinbarung der Zulassungsstelle