Ladenöffnungszeiten

Gemäß Paragraf 3 Ladenöffnungsgesetz (LadÖffnG) sind Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr geschlossen zu halten. Ausnahmen – die unter anderem im Paragraf 9 LadÖffnG erwähnt werden – sind für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Milch und Milchprodukten, Bäckerei- und Konditorwaren, landwirtschaftliche Produkte, Pflanzen und pflanzliche Gebinde sowie entsprechendes Zubehör an Sonn- und Feiertagen zugelassen.

Die 2007 erlassene Rechtsverordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier beschränkt allerdings in Paragraf 3 LadÖffnG der Verkauf der oben genannten Waren an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr für bis zu fünf Stunden. Gewerbetreibende sind außerdem verpflichtet, die jeweiligen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch einen, von außen deutlich sichtbaren Ausgang bekannt zu machen. Zu entsprechenden Einzelhandelsbetrieben, zählen beispielsweise Essenlieferdienste ohne Verzehrmöglichkeiten, Bäckereien (auch wenn zusätzlich jeweils eine erlaubnisfreie Gaststätte angemeldet ist) und Tankstellen.

Im Falle eines Verstoßes wird vom Bereich Öffentliche Ordnung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld festgelegt. Die Höhe des Bußgeldes ist unter anderem abhängig davon, ob beispielsweise sich die für die Verstöße Verantwortlichen einsichtig zeigen und ob es sich um wiederholte Verstöße handelt. Mindestens wird jedoch ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig.