Marktsonntage

Das im April 2014 in Kraft getretenen Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) definiert verschiedene Veranstaltungstypen und regelt ihre Festsetzung und Durchführung. Das LMAMG unterscheidet zwischen Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Spezialmärkten, privilegierte Spezialmärkten, Jahrmärkten sowie Floh- und Trödelmärkten. Volksfeste  fallen nicht unter das LMAMG.
Das LMAMG  gibt den Kommunen erstmals die Möglichkeit Marktsonntage festzulegen. Dadurch können bei den Bürgern beliebte Veranstaltungen wie zum Beispiel Floh- und Trödelmärkte auch wieder an einem Sonntag stattfinden.

Die Stadtverwaltung empfiehlt der Marktveranstalterin / dem Marktveranstalter mindestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Bereich Öffentliche Ordnung, Abteilung Gewerbe, zu stellen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschaffung der Unterlagen (zum Beispiel Führungszeugnis) teilweise eine gewisse Zeitdauer benötigt.

Die Festsetzung der beantragten Veranstaltung durch die Behörde  verpflichtet die Veranstalterin / den Veranstalter zur Durchführung.

Bei Verstößen gegen die im LMAMG aufgeführten Bestimmungen drohen – je nach Bereich beziehungsweise Schwere des Verstoßes – Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Marktsonntage

Die Stadt Ludwigshafen kann nach Paragraf 12 LMAMG jährlich bis zu acht Marktsonntage durch Rechtsverordnung festlegen. Die Termine werden öffentlich bekannt gegeben.

2024 fallen die Marktsonntage auf folgende Termine:

  • 25. Februar
  • 28. April
  • 26. Mai
  • 30. Juni
  • 8. September
  • 22. September
  • 6. Oktober
  • 10. November

Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11 bis 18 Uhr zulässig.  An Marktsonntagen können Floh- und Trödelmärkte sowie privilegierte Spezialmärkte (z.B. Bauernmärkte oder Honigmärkte) durchgeführt werden. Auf Floh- und Trödelmärkten dürfen keine Neuwaren mehr angeboten werden.