Marktveranstaltungen

Bei der Durchführung von Märkten gilt generell Veranstaltungsfreiheit, hierbei sind jedoch neben den Anforderungen, die an den Veranstaltungsort gestellt werden, unter anderem auch die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes sowie der Sonn- und Feiertagsgesetze zu beachten. Für die gewerblichen Anbieter gilt zudem Reisegewerbekartenpflicht.

Auf Antrag des Veranstalters kann ein Markt unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraf 69 Gewerbeordnung festgesetzt werden. Für einen behördlich festgesetzten Markt gilt neben den gewerberechtlichen Marktprivilegien zum Beispiel auch die Befreiung von den Vorgaben des Ladenschlussgesetzes.

Interessenten, die an einer Marktveranstaltung als Aussteller beziehungsweise Ausstellerin oder Beschicker beziehungsweise Beschickerin teilnehmen möchten, werden gebeten, direkt mit dem jeweiligen Veranstalter beziehungsweise der jeweiligen Veranstalterin Kontakt aufzunehmen. Sofern es sich um Standvergabe für einen Wochenmarkt handelt oder Sie als Veranstalter eine entsprechende Örtlichkeit suchen, ist Ansprechpartner die Ludwigshafener Kongress- und Marketing- Gesellschaft mbH (LUKOM).

Folgende Veranstaltungsformen sind festsetzungsfähig:

  • Messen
  • Ausstellungen
  • Märkte: Großmärkte, Wochenmärkte, Jahrmärkt, Spezialmärkte, privilegierte Spezialmärkte, Floh- und Trödelmärkte
  • Volksfeste